Blick aus der Teilnehmerperspektive auf einen Seminarleiter

Zielgruppen unserer Seminare

Personen in Arbeitgeber- oder Unternehmerfunktion, Leitungen von Dienststellen oder Vorsitzende von ehrenamtlichen Organisationen und Einrichtungen ... sind für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich. Dafür müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Zudem gehört es zur Pflicht des Arbeitgebers, Sicherheit und Gesundheit ständig zu verbessern. Zu seiner Unterstützung hat er Personen zu bestellen bzw. zu beauftragen, die ihn in Fragen und bei der Durchführung des Arbeitsschutzes beraten bzw. unterstützen. Diese Personen sind Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Führungskräfte bzw. Vorgesetzte ... haben eine leitende Funktion und für ihre Beschäftigten Verantwortung und Weisungsbefugnis. Personen in Führungspositionen haben ebenfalls die Verpflichtung, für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu sorgen. Sie haben diese grundsätzliche Verpflichtung aufgrund ihrer Stellung. Mit einer „Pflichtenübertragung“ werden diese Pflichten verdeutlicht.

Beauftragte für den Arbeitsschutz ... sind Personen, an die der Arbeitgeber nach § 13 ArbSchG seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten schriftlich ganz oder teilweise weitergibt. Er kann z.B. den gesamten Aufgabenbereich Arbeitsschutz an eine/n Mitarbeitende/n delegieren.

Sachbearbeitende im Arbeitsschutz ... sind Beschäftigte, deren Aufgabenschwerpunkte in der betrieblichen Prävention liegen oder bei deren Tätigkeiten Arbeitsschutzbelange besondere Bedeutung haben und die keine sonstigen Funktionen für Sicherheit und Gesundheit wahrnehmen, wie beispielsweise Sicherheitsbeauftragte.

Beschäftigtenvertretungen ... sind Personalräte nach dem BPersVG, Betriebsräte nach dem BetrVG sowie die Betriebsvertretungen bei den US-Gaststreitkräften. Sie haben das Recht, bei Regelungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit mitzubestimmen. Zugleich sind sie gesetzlich verpflichtet, beim Arbeitsschutz mitzuwirken.

Schwerbehindertenvertretungen ... sind die nach § 177 SGB IX gewählten Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten. Sie haben nach § 178 (4) SGB IX das Recht, unter anderem an Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrates und des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (= Sifa) ... sind Personen mit Ingenieurdiplom, Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften, Technikerinnen und Techniker oder Meisterinnen und Meister, die zusätzlich über die erforderliche Fachkunde nach § 7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes (Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung – BsiB-AVwV) bzw. nach § 4 der DGUV-Vorschrift 2 verfügen. Sifa sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie unterstehen unmittelbar der Leiterin/ dem Leiter der Behörde bzw. des Betriebes. Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen die Leitung und Personen in Führungspositionen zum Thema Sicherheit und Gesundheit. Sie unterstützen Beschäftigte dabei, sich sicherheitsgerecht zu verhalten und die Regelungen für Sicherheit und Gesundheit zu beachten.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte … sind Personen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten und unterstützen die Leitung und Personen in Führungspositionen zum Thema Sicherheit und Gesundheit. Sie unterstützen Beschäftigte dabei, sich gesundheitsgerecht zu verhalten.

Sicherheitsbeauftragte ... sind Beschäftigte, die nach § 22 SGB VII die Leitung sowie die Beschäftigten in ihrem Tätigkeitsbereich unterstützen: Sie überzeugen sich davon, dass die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind und richtig benutzt werden. Sicherheitsbeauftragte machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren in ihrem Tätigkeitsbereich aufmerksam. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und frei von Weisungen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollen leitende Angestellte, Meisterinnen und Meister oder andere betriebliche Führungskräfte sowie Sifas nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.

Weitere Zielgruppen sind außerdem ...

  • Bau-, Bauherrenvertretungen
  • Bau-, Infrastruktur-, Instandhaltungsplanende
  • Beschäftigte in Raumschießanlagen
  • Elektrofachkräfte
  • Gesundheitsmanagerinnen und -manager
  • Personalverwaltende
  • Schweißaufsichtspersonen
  • Verkehrscoachinnen/-coaches