Selbstverwaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung – gelebte Demokratie

Eine wesentliche Grundlage der Sozialversicherung ist das Selbstverwaltungsprinzip, das sich in allen Zweigen der Sozialversicherung und somit auch bei der UVB findet. Selbstverwaltung bedeutet, dass Versicherte und Arbeitgeber paritätisch an den grundlegenden Entscheidungsprozessen der UVB beteiligt sind.

So können Arbeitgeber- und Versichertenvertreter beispielsweise auf die Leistungen, die Beiträge, den Haushalt oder Unfallverhütungsvorschriften unmittelbar Einfluss nehmen. Die Arbeit der gewählten Vertreter in der Selbstverwaltung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit.

Im Rahmen der Sozialversicherungswahlen werden alle sechs Jahre durch die Arbeitgeber und die Versicherten die Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt, die dann wiederum den Vorstand wählen. Auch dieser ist paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besetzt.

Die Selbstverwaltungsorgane der UVB sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Die Geschäftsführung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Vertreterversammlung und Vorstand haben Ausschüsse  gebildet, um einzelne Aufgaben zu erledigen sowie Entscheidungen vorzubereiten.