Auslandsversicherung

Liegt keine Ausstrahlung und damit (grundsätzlich) auch kein Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung vor, kann der Schutz der Auslandsversicherung greifen. Eine Auslandsversicherung kann immer dann vom Unternehmer abgeschlossen werden, wenn die zeitliche Befristung des Auslandseinsatzes nicht von vornherein gegeben ist, die zeitliche Befristung des Auslandsaufenthaltes überschritten wird oder in einem Staat gearbeitet wird, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Versicherungsschutz gewährt die Auslandsversicherung aber insbesondere dann, wenn der Beschäftigte extra für den Auslandseinsatz eingestellt wurde und zuvor kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestand. Diese Konstellation liegt häufig vor, wenn kurzfristig Helfer für befristete Einsätze in Katastrophengebieten gewonnen werden müssen.

Hinweise zur Genehmigung und zum Inkrafttreten der Richtlinien für die Auslandsversicherung der BG ETEM, BGHW, VBG, BGW, UVB und BGN und ihrer Nachträge:

Die von der Vertreterversammlung am 25. November 2015 beschlossenen Richtlinien für die Auslandsversicherung der BG ETEM, BGHW, VBG, BGW, UVB und BGN sind vom Bundesversicherungsamt mit Bescheid vom 24. Februar 2016 - Az. 423–6707.140-98/2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 genehmigt worden. Die Richtlinien für die Auslandsversicherung der BG ETEM, BGHW, VBG, BGW, UVB und BGN  sind nach Bekanntmachung im Internet in Kraft getreten.

Der von der Vertreterversammlung in seiner Sitzung am 15. November 2022 beschlossene Nachtrag zu den Richtlinien für die Auslandsversicherung der BG ETEM, BGHW, VBG, BGW, UVB und BGN (= Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes gem. § 8 Abs. 2 der Richtlinie von 72.000 EUR auf 84.000 EUR) sind vom Bundesamt für Soziale Sicherung mit Bescheid vom 17. August 2023 - Az. 415-6707.140-1362/2022  mit Wirkung vom 1. Januar 2023  genehmigt worden. Der Nachtrag ist am Tag nach der Bekanntmachung im Internet in Kraft getreten.

Keinen Schutz durch die Auslandsversicherung benötigen Beschäftigte, die aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften auch bei einer Beschäftigung im Ausland unter den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung fallen (Entsendung).

Da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, müssen die im Ausland tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter namentlich bei uns angemeldet werden. Die Anmeldung muss schriftlich vor Beginn des Auslandsaufenthaltes erfolgen. Der Versicherungsschutz kann frühestens ab dem Tag nach Eingang der Anmeldung bei uns gewährt werden.

Bitte nutzen Sie zur Anmeldung das zur Verfügung gestellte Formular

Mit der Auslandsunfallversicherung sind Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Versicherungsleistungen entsprechen dem Leistungskatalog eines Inlandsunfalles.

Kommt es zu einem Versicherungsfall, melden Sie diesen bitte mit den Formularen zur Unfallanzeige beziehungsweise Berufskrankheitenanzeige.

Aus wirtschaftlichen Gründen hat sich die UVB mit anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern zu eine gemeinsamen Einrichtung für die Auslandsversicherung zusammengeschlossen. Finanziert wird die Auslandsversicherung nicht über die Umlage der einzelnen Unfallversicherungsträger, sondern nach der Dauer des Auslandsaufenthaltes.

Derzeit beträgt der Beitrag zehn Euro pro Mitarbeiter und Auslandsmonat, wobei Teile eines Monats als voller Monat gelten. Der Beitrag zur Auslandsversicherung wird einmal im Jahr mittels eines gesonderten Beitragsbescheides geltend gemacht.

Hinweis: Die für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gezahlten Entgelte sind der UVB im jährlichen Lohnnachweis nicht nachzuweisen.