Zutritt verboten Asbestarbeiten

Asbestarbeiten

Gibt es eine Ausnahmegenehmigung für Asbestarbeiten?

Grundsätzlich besteht für Asbest oder asbesthaltige Stoffe ein Herstellungs- und Verwendungsverbot.

Ausnahmeregelungen bestanden nach alter Gefahrstoffverordnung lediglich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen beim Bauen im Bestand: wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Hier schafft die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung nun mehr Klarheit.

Unter dem Begriff funktionale Instandhaltung werden neue Tätigkeiten zugelassen, die im Rahmen der laufenden Nutzung erforderlich sind, soweit mit diesen Tätigkeiten keine Instandsetzung asbesthaltiger Materialien verbunden ist.

Das Ausführen von Instandhaltungstätigkeiten ist nur zulässig, wenn

  • keine Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos durchgeführt werden,
  • das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials nicht erreicht ist,
  • das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien nicht kaschiert wird und
  • ein späteres vollständiges Entfernen des asbesthaltigen Materials nicht erschwert wird.

Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken mit asbesthaltigem Korrosionsschutz, beispielsweise im Stahlwasserbau, dürfen nur noch durchgeführt werden, wenn diese Tätigkeiten im Bereich des geringen oder mittleren Risikos ausgeführt werden können.

Bei Verwendung emissionsarmer Verfahren mit oberflächenabtragendem asbesthaltigen Korrosionsschutzes mit zugelassenen Abtragungsverfahren nach DGUV-Information 201-012 „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" ist dieses gewährleistet. Dies gilt auch beim Lösen von Schrauben oder bei flächigem Entfernen vorhandener Beschichtungen mit anschließenden Schneid- und Schweißarbeiten.

Bei der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person durch die Teilnahme an einer spezifischen praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme nach Anhang I Nummer 3.6 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erworben werden.

Neu stellt der Arbeitgeber sicher, dass bei Tätigkeiten mit Asbest nur Personen beschäftigt werden, die über eine notwendige Fachkunde nach Punkt 3 § 11 a Abs. 5 GefStoffV verfügen. Es gilt weiterhin das Erfordernis der Sachkunde für alle aufsichtsführenden Personen. Für die Umsetzung der Qualifikationen wurde eine Übergangsfrist von 3 Jahren festgelegt. Neu ist die Sachkunde für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien, wie z. B. für Gleisbauarbeiten mit Schotterbewegung oder im Tunnelbau.

Eine Mitteilung an uns über die geplanten Asbestarbeiten reicht aus, wenn die Instandhaltungsarbeiten an asbestbeschichteten Bauteilen mit einem zugelassenen Verfahren ausgeführt werden. Für die Meldung der Zeiten, an denen die Arbeiten durchgeführt werden, reicht eine formlose Anzeige eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten. Möchten Sie hier auch ein Formblatt verwenden, können Sie die Anzeige für Asbestarbeiten nach TRGS 519 nutzen.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat eine Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung dieser TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung erarbeitet und bekannt gegeben. Diese unterstützt bis zur Aktualisierung der TRGS 519 bei der Einstufung von Tätigkeiten in die Risikobereiche niedrig, mittel, hoch. Diese stellt eine Erweiterung zur Exposition-Risiko-Matrix in Anlage 9 der TRGS 519 dar und unterstützt bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen.

Die wichtigsten Informationen zu Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand sind in einem kurzen Videoclip Asbest in Bestandsgebäuden der BG BAU zusammengefasst.