Asbestarbeiten

Gibt es eine Ausnahmegenehmigung für Asbestarbeiten?

Grundsätzlich besteht für Asbest oder asbesthaltige Stoffe ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Dies gilt auch für Instandhaltungsarbeiten mit derartigen Stoffen.

Nach der letzten Änderung der Gefahrstoffverordnung vom November 2010 dürfen Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken mit asbesthaltigem Korrosionsschutz, beispielsweise im Stahlwasserbau, nur noch mit zugelassenen Abtragungsverfahren durchgeführt werden. Die erteilten Ausnahmegenehmigungen für bisher zugelassene Verfahren werden widerrufen. Neue Ausnahmegenehmigungen können nicht mehr beantragt und bewilligt werden.

Eine Mitteilung an uns über die geplanten Asbestarbeiten reicht aus, wenn die Instandsetzungsarbeiten an asbestbeschichteten Bauteilen mit einem zugelassenen Verfahren von einer Fachfirma ausgeführt wird. Hinweise, welche Verfahren zugelassen sind, sind in der Broschüre „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" (BGI 664) beschrieben, die sie bei uns bestellen können.

Für die Meldung der Zeiten, an denen die Arbeiten durchgeführt werden, reicht eine formlose Anzeige. Möchten Sie hier auch ein Formblatt verwenden, können Sie die Anzeige für Asbestarbeiten nutzen.

Weitere Erläuterungen:
Prinzipiell ist die Vergabe von Instandsetzungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen an Fachbetriebe vorzusehen. Manchmal ist es nicht sofort möglich, Fachbetriebe zu beauftragen; zum Beispiel in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bei Notreparaturen zur Aufrechterhaltung des Schiffsverkehrs oder bei Arbeiten, die kurzfristig an Wasserbauwerken durchgeführt werden müssen.

Jedoch muss bei erforderlichen oberflächenabtragenden Entschichtungsarbeiten asbesthaltiger Bauteile ein zugelassenes Verfahren eingesetzt werden. Dies gilt auch beim Lösen von Schrauben oder bei flächigem Entfernen vorhandener Beschichtungen mit anschließenden Schneid- und Schweißarbeiten.