Versicherungsfälle melden

Unfallanzeige

Wer ein Unternehmen führt ist verpflichtet, Unfälle von Versicherten ihrer Unternehmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn diese getötet oder so schwer verletzt werden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind.  

Bei Unfällen mit besonders schweren Gesundheitsschäden (beispielsweise Schädelfrakturen, Gliedmaßenverlusten oder offenen Frakturen) beziehungsweise tödlichen Unfällen bitten wir Sie, vorab eine Sofortmeldung per Telefon oder Fax an uns zu richten:

  • Telefon: 04421 407-4007
  • Fax: 04421 407-1369

Den weiteren Kontakt suchen wir direkt zur versicherten Person und/oder den behandelnden Ärztinnen/Ärzten. Das Sozialgeheimnis erlaubt es uns nicht, Ihnen als Arbeitgeberin/Arbeitgeber Auskunft darüber zu geben, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Sind Versicherte einem Ereignis ausgesetzt, das eine psychische Gesundheitsstörung hervorrufen könnte oder hervorgerufen hat, z. B.

  • Bedrohung des eigenen Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit,
  • eigene schwere körperliche Schädigung,
  • absichtliche Verletzung oder Schädigung der Person,
  • direkte Konfrontation mit schwer entstellten, sterbenden oder toten Personen,
  • gewaltsamer oder plötzlicher Verlust einer nahestehenden Person,
  • direkte Beobachtung von Gewalt,

ist ebenso eine Unfallanzeige zu übersenden, damit wir die individuelle Situation bewerten und bei Bedarf eine psychologische Versorgung in die Wege leiten können. 

Wenn kein akuter Behandlungsbedarf besteht, genügt zunächst die interne Dokumentation des Ereignisses, zum Beispiel im Meldeblock oder dem Formblatt der Unfallanzeige, die Sie dann intern verwahren. Hierbei ist eine möglichst genaue Beschreibung zu folgenden Fragen wichtig: Wie genau war die Person in das Ereignis involviert (Beteiligter, Augenzeuge, durch Erzählen, …), welche Reaktion hat die Person gezeigt.

Nicht bei allen traumatischen Ereignissen sind sofort psychische Beschwerden feststellbar, sondern treten erst mit Verzögerung auf. Ein traumatisches Ereignis kann jedoch zunächst auch körperliche Reaktionen hervorrufen (Schockzustand, Schweißausbruch, Blässe,…) oder sich auch mit einem der Situation eher unerwarteten „guten Funktionieren“ äußern, also mit einem Verhalten was zwar vordergründig keine Beeindruckung darstellt, aber doch eher unerwartet scheint. Auch solche Zustände sollten dokumentiert werden.

Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zu Belastungsreaktionen kommen, kann dann die Übersendung der Unfallanzeige nachgeholt werden.

Wenn Sie direkt nach dem Ereignis im Gespräch mit der betroffenen Person feststellen, dass diese sich nicht gut fühlt und nach subjektivem Eindruck ärztlich betreut werden sollte, dann sprechen Sie die Empfehlung aus, einen D-Arzt oder einen Facharzt für Neurologie/Psychiatrie aufzusuchen.

Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit als Beamte einem Unfall erleiden, unterliegen nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind durch Unfallfürsorgevorschriften über ihren Dienstherrn abgesichert. Eine klassische Unfallanzeige wie bei Tarifbeschäftigten ist daher nicht erforderlich. Um ein Präventionsprogramm für alle Beschäftigten zu entwickeln, benötigen wir dennoch Informationen zum Unfallgeschehen. Die persönlichen Daten der Beamten sind hierbei entbehrlich. Bitte übermitteln Sie uns darum die anonymisierten Unfälle (Bund und Bahn) mit der Unfallanzeige des Arbeitgebers für Beamte. Das Bundeseisenbahnvermögen bittet darüber hinaus zur Erfassung und Bearbeitung der Dienstunfälle bei zugewiesenen Beamten der Bahn, die Unfallmeldung direkt an die Beamtenunfallfürsorge (BUF) vorzunehmen. Das dafür vorgesehene Formular ist über das Personalportal der DB AG abrufbar.

Besteht der ärztlich begründete Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegt, hat der behandelnde Arzt  die Anzeige zu erstatten. Der Arbeitgeber  hat eine Anzeige zu erstatten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte. Durch den Versicherten kann dies aber auch formlos angezeigt werden.