Schutzstufen

Schutzstufen sind Zusammenfassungen aller technischen, organisatorischen und persönlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen zum Schutz der Beschäftigten. Es gibt vier Schutzstufen, wobei 1 die wenigsten und 4 die umfangreichsten Maßnahmen beschreibt.

Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung in Schutzstufen einzuordnen. Anderweitige Tätigkeiten wie z. B. Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Schlachtbetrieben müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden.

Grundsätzlich sind für alle Tätigkeiten (mit und ohne Schutzstufenzuordnung) die Grundpflichten nach § 8 BioStoffV und die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 9 BioStoffV einzuhalten.

Hierzu zählen auch die allgemeinen Hygienemaßnahmen entsprechend der
TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“.

Für die Tätigkeit der Schutzstufe 2 bis 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes gelten zusätzlich die Maßnahmen nach §§ 10 und 11 der Biostoffverordnung.

Weitere Konkretisierungen bzw. der Stand der Technik sind in speziellen Technischen Regeln, wie z. B. der TRBA 120 „Versuchstierhaltung“ bzw. der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege“  festgeschrieben.

Für Tätigkeiten in Laboratorien gelten die Anforderungen der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“