Allgemeine Hinweise

Für Beschäftigte der Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn besteht ab 2019 die Möglichkeit, an einem nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) zertifizierten Seminar „Sicherheit für den Radverkehr“ teilzunehmen.

Zur Qualitätssicherung, zur Sicherung der Vergaberichtlinien und der Kostenübernahme durch die Unfallversicherung Bund und Bahn werden nur ausgebildete, zugelassene Trainer des Deutschen Verkehrssicherheitsrats akzeptiert. 

Es handelt sich um eine Inhouse-Schulung. Einzelanmeldungen von Beschäftigten sind nicht möglich. Die Schulung ist eine Tagesveranstaltung für mindestens zweimal Acht teilnehmende Versicherte der UVB. Sie wird im beantragten Betrieb oder in der jeweiligen Einrichtung durchgeführt. Die erste Schulung für acht Beschäftigte beginnt ca. 8:00 oder 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und die zweite Schulung von 12:30 Uhr bis ca. 16:00 oder 16:30 Uhr (Rücksprache mit dem Trainer des Deutschen Verkehrssicherheitsrats notwendig).

Die Schulung ist in einen theoretischen und einen praktischen Übungsteil gegliedert. Der Theorieteil findet in einem betrieblichen Schulungsraum statt und der praktische Teil auf einer zweckentsprechenden betrieblichen Freifläche von min. 15m x 35 m. Für den praktischen Übungsteil können die Teilnehmer entweder eigene oder dienstliche Fahrräder, mit oder ohne Elektroantrieb, nutzen. Diese müssen in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand sein. Für das Fahren des Übungsparcours ist das Tragen eines Fahrradhelms Pflicht. Es wird darum gebeten, dass der Trainer des Deutschen Verkehrssicherheitsrats während der Schulungszeit mit einem Kleintransporter nah an die Übungs- beziehungsweise Freifläche fahren kann, um dort seine Arbeits- und Parcourmaterialien nutzen zu können. 

Die Veranstaltung soll in der Woche während der regulären Arbeitszeit stattfinden.

Auf eine Kostenübernahme besteht kein Rechtsanspruch. Eine erneute Teilnahme ist für jeden Beschäftigten frühestens nach Ablauf von drei Jahren möglich.

Für geringfügig oder zeitlich befristet Beschäftigte, Praktikanten oder sonstige diesen gleichzusetzenden Personen, wird der Zuschuss grundsätzlich nicht gewährt.