Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber haben nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – ASiG, Personen zu bestellen, die sie beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Für die Mitglieder, für die die UVB zuständig ist, wird das ASiG durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2) umgesetzt. In der unmittelbaren Bundesverwaltung ist entsprechend §16 ASiG eine gleichwertige Regelung zu treffen. Dies geschieht durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes (Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung – BsiB-AVwV)“.
Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes – BsiB-AVwV“ wurde vom BMI erstellt und am 6. Oktober 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (GMBl Nr. 41-42/2017, S. 734). Sie setzt inhaltlich die Regelung um, die durch die UVV „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2) seit 2011 für alle Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Eisenbahnunfallkasse (EUK) und für alle weiteren Unternehmen der UVB seit 1. Januar 2017 gilt.
Im direkten Vergleich mit der UVV stellen Sie fest, dass die BsiB-AVwV keine Unterteilung nach der Betriebsgröße enthält. Dies ist nicht erforderlich, da eine Behörde oder ein Betrieb des Bundes immer mehr als 10 Beschäftigte hat. Um den Behörden die Orientierung zur Berechnung der Zeiten für die Grundbetreuung zu erleichtern, sind in den Anlagen im 4. Abschnitt auch keine Wirtschaftszweige (WZ-Kode) aufgeführt, sondern Behörden- und Betriebsarten, die nur in der Bundeverwaltung vorkommen, unter anderem Auswärtige Angelegenheiten, Polizei, Wasserbau- und Wasserstraßenunterhaltung, Wetterdienst oder Zoll.
Neu, aber auch besonders wichtig, ist die Berücksichtigung der Aufgaben, die nicht zu den Zeiten der Grundbetreuung zählen. Für jede Behörde/jeden Betrieb sind die behörden- oder betriebsspezifischen Anteile der Betreuungszeiten zusätzlich zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind hier auf jeden Fall immer Anteile der betriebsärztlichen Betreuung bei arbeitsmedizinischer Vorsorge. Wegezeiten, die von Betriebsärzten und Fachkräften zu ihren Einsatzorten zurückgelegt werden, müssen ebenfalls zusätzlich berücksichtigt werden. Durch zu berücksichtigende Wegezeiten kann die Gesamtdienstzeit, wenn die Funktionsträger zum eigenen Personal gehören, die zur Verfügung stehende Vollarbeitszeit überschreiten.
Für die behörden- oder betriebsspezifische Betreuungszeit sind die Erläuterungen unter Hinweis 2 in der BsiB-AVwV bzw. der Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 maßgebend. Der Katalog enthält viele Auslösekriterien zur Leistungsermittlung und erlaubt, den Personalaufwand für verschiedene Aufwandskriterien zu schätzen.
Eine weitere und relativ einfache Methode den Aufwand zu ermitteln, bietet Ihnen unsere Berechnungshilfe. Der Vorteil: Sie müssen den Aufwand nicht selbst kalkulieren und schätzen. In übersichtlicher Form werden die Aufgabenfelder mit vier Kriterien überprüft. Über ein Drop-down-Feld haben Sie die Wahl, die Antwort zu gewichten. Der erforderliche Aufwand zu jedem einzelnen Aufgabenfeld wird automatisch errechnet. Am Ende erhalten Sie ein Gesamtergebnis des zu berücksichtigenden Betreuungsaufwands für Ihren betriebsspezifischen Teil. Für die errechnete Gesamtzeit legen Sie nur noch fest, welchen Anteil Sie für betriebsmedizinische beziehungsweise sicherheitstechnische Fragen benötigen.
Weitere Informationen finden Sie in der Anwendungshilfe zur Umsetzung der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV-Vorschrift 2).