Auch im Homeoffice unfallversichert

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ermöglichen viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten, von zuhause aus zu arbeiten. Was ist, wenn im häuslichen Umfeld ein Unfall passiert? Wann ist es ein Arbeitsunfall und wann nicht?

Aussagen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei selbstdisponierten Arbeitsplätzen können nur sehr grundsätzlich getroffen werden, da Arbeitssituationen spontan entstehen können und demzufolge kein Regelfall konstruiert werden kann. Es bilden sich vermehrt sogenannte Mischtätigkeiten, das heißt Verrichtungen teils eigenwirtschaftlicher, teils beruflicher Motivation.

Grundsätzlich muss die zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Das Verhalten, das zum Unfall führt, muss einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein und andererseits den Unfall herbeiführen. Es kommt also auf die finale Handlungstendenz der Versicherten an. Der Zweck des Handelns muss darauf gerichtet sein, betriebliche Interessen zu unterstützen. Die unfallbringende Tätigkeit muss eine wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit sein und darf nicht wesentlich allein privaten, eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Bislang schränkten Gesetz und Rechtsprechung den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz insoweit ein, dass z.B. kein Versicherungsschutz bestand, wenn das Kind vom Homeoffice zur Kita oder Schule gebracht bzw. abgeholt wurde oder im häuslichen Umfeld z.B. Wege zur Toilette unternommen wurden (Weiterführende Informationen zu diesem Thema auf der Grundlage des bisherigen Gesetzes finden Sie in unserem Magazin UVB.dialog in den Ausgaben 3/2016 (Seite 24 f.), 4/2016 (Seite 4 f.), 1/2019 (Seite 20) und 3/2020 (Seite 4) ).

Eine gesetzliche Anpassung des maßgeblichen § 8 Sozialgesetzbuch SGB VII weitet zukünftig den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeiten im Homeoffice aus.

Danach gilt auch als versicherte Tätigkeit:

„das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten … fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.“

Außerdem wird konkretisiert:

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Die neue gesetzliche Regelung ist am 18.06.2021 in Kraft getreten.