Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge

Rechtliche Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge bildet die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbmedVV“. Danach darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Auf dieser Grundlage hat er zu entscheiden, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden soll oder muss.

Unterschieden wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist jeweils vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann in regelmäßigen Abständen zu veranlassen bzw. anzubieten.

Pflichtvorsorge ist zum Beispiel bei Tätigkeiten mit besonders gefährlichen, im Anhang der ArbMedVV ausgewiesenen Stoffen zu veranlassen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht. Die Einzelheiten sind im Anhang der ArbMedVV Teil 1 Abs. 1 geregelt.

Angebotsvorsorge ist zum Beispiel bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen anzubieten, wenn eine Exposition vorliegt, die über die allgemeine Grundbelastung der Umgebungsluft hinausgeht und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat. Die Liste der Gefahrstoffe und weitere Anlässe für Angebote zur Vorsorge finden Sie in Anhang Teil 1 Abs. 2 der ArbMedVV. Pflicht- und Angebotsvorsorge sind regelmäßig durchzuführen bzw. anzubieten.

Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen hat (§ 11 ArbSchG i. V. m. § 5a ArbMedVV).

Wegen der unterschiedlichen Detailregelungen kann hier nicht auf alles eingegangen werden. Lesen Sie deshalb die Einzelheiten in der ArbMedVV.

Die Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der GefStoffV, die nach langer Latenzzeit zu Gesundheitsstörungen führen können, ist Anlass zur regelmäßigen nachgehenden Vorsorge (Anhang 1 Abs. 3 ArbMedVV), welche der Arbeitgeber dem Beschäftigten lebenslang anzubieten hat (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).

Die nachgehende Vorsorge wird durch die von der Unfallversicherung Bund und Bahn beauftragten Organisationsdienste „Gesundheitsvorsorge“ (GVS) und dem "Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen" (ODIN) auf Antrag des Arbeitgebers organisiert. Der Beschäftigte muss mit dem Verfahren einverstanden sein. Dazu sind die erforderlichen Antragsunterlagen zu übermitteln. Liegt alles vor, werden die Organisationen mit der nachgehenden Vorsorge beauftragt. Die Kosten übernimmt die Unfallversicherung Bund und Bahn. Hierzu gehören auch die für den Betroffenen entstehenden Reisekosten.

Die Dienste erinnern die aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Beschäftigten an ihre Termine und empfehlen einen in Wohnortnähe praktizierenden Facharzt. Sie werten Belastungs- und Untersuchungsergebnisse statistisch aus und wirken auf stetige Verbesserung der Standards hin.

Meldungen zur nachgehenden Vorsorge können über das Meldeportal der DGUV vorgenommen werden. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist im Dropdown Menü unter der Nummer 240 zu finden.