Erste-Hilfe-Ausbildung

Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Erste-Hilfe-Ausbildung nicht selbst durch, zahlt aber die Teilnahmegebühr. Zur Übernahme der Kosten durch die Unfallversicherung Bund und Bahn stellen Sie vorher einen Antrag.

Antrag auf Übernahme der Kosten stellen? So funktioniert´s:

Damit die Erste-Hilfe-Ausbildung für Sie kostenfrei ist und wir mit der von Ihnen beauftragten Ausbildungsstätte abrechnen können, benötigen Sie von uns eine Kostenübernahmeerklärung.

Hier finden Sie den Antrag auf Kostenübernahme. Den ausgefüllten Antrag schicken sie an erste-hilfenoSpam@uv-bund-bahn.de.

Sie erhalten von uns eine Kostenübernahmeerklärung, die Sie bitte an die beauftragte Ausbildungsstätte weiterleiten. Damit wir direkt mit ihr abrechen können, reicht die Ausbildungsstätte die Erklärung und den Teilnehmernachweis mit seiner Rechnung bei uns ein.

Was sollten Sie beachten?

Damit alles reibungslos klappt, stellen Sie circa sechs Wochen vor dem Kurs Ihren Antrag. 

Eine Arbeitsschutzorganisation, zu der die Organisation der Ersten Hilfe zählt, zeichnet sich durch eine gute Terminüberwachung aus. Prüfen Sie daher vor der Antragstellung, wie viele Ersthelfer im gesamten Jahr eine Schulung benötigen und wie viele davon eine Aus- oder Fortbildung durchführen müssen.

Bitte stellen Sie den Antrag für alle Ausbildungen in Ihrem Betrieb beziehungsweise Ihrer Behörde/Dienststelle, die in diesem Jahr notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Ausbildungen einzelner Personen zu unterschiedlichen Terminen oder bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten durchführen wollen.

Bei einem Unfall muss schnell Erste Hilfe geleistet werden. Hierzu sollen in jedem Betrieb Ersthelferinnen und Ersthelfer benannt und anwesend sein. Im Bürobereich sollen es mindestens fünf Prozent der Beschäftigten sein, in den anderen Bereichen mindestens zehn Prozent.

Erste-Hilfe-Leistungen sind festzuhalten. Das Verbandbuch oder der Meldeblock bieten eine Hilfestellung, denn die dort gezeigte Struktur gibt vor, was zu notieren ist. Man kann die Aufzeichnungen aber auch elektronisch führen. Wichtig ist, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. 

Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir Ihnen in FAQ zur Ersten Hilfe zusammengefasst.