
Erste-Hilfe-Ausbildung
Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Erste-Hilfe-Ausbildung nicht selbst durch, zahlt aber die Teilnahmegebühr. Zur Übernahme der Kosten durch die Unfallversicherung Bund und Bahn stellen Sie vorher einen Antrag.
Antrag auf Übernahme der Kosten stellen
Damit die Erste-Hilfe-Ausbildung für Sie kostenfrei ist und wir mit der von Ihnen beauftragten Organisation abrechnen können, benötigen Sie von uns eine Kostenübernahmeerklärung. Diese beantragen Sie, indem Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Den Antrag laden Sie sich bitte herunter und füllen ihn mit ihrem Adobe Reader aus. Den ausgefüllten Antrag schicken sie an erste-hilfe@uv-bund-bahn.de.
Damit alles reibungslos klappt, stellen Sie circa sechs Wochen vor dem Kurs Ihren Antrag.
Eine Arbeitsschutzorganisation, zu der die Organisation der Ersten Hilfe zählt, zeichnet sich durch eine gute Terminüberwachung aus. Prüfen Sie daher vor der Antragstellung, wie viele Ersthelfer im gesamten Jahr eine Fortbildung benötigen und wie viele eine Grundausbildung durchführen müssen. Bitte stellen Sie den Antrag für alle Ausbildungen in Ihrem Betrieb beziehungsweise Ihrer Behörde/Dienststelle, die in diesem Jahr notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Ausbildungen einzelner Personen zu unterschiedlichen Terminen oder bei unterschiedlichen Organisationen durchführen wollen.
Bitte leiten Sie die von uns ausgestellte Kostenübernahmeerklärung an den beauftragten Ausbildungsbetrieb weiter. Damit wir direkt mit ihm abrechen können, reicht dieser die Erklärung und den Teilnehmernachweis mit seiner Rechnung bei uns ein.
Keine Kostenübernahme
Die Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung werden nur übernommen, soweit es sich um betrieblich tätige Ersthelfer handelt, die auf Grund der Forderung in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ zu bestellen sind. Für Personen, die berufsbezogen bereits über entsprechende Kenntnisse verfügen, zum Beispiel Angehörige medizinischer Berufe, Angehörige von Hilfeleistungsunternehmen (DRK), Polizei sowie geringfügig oder zeitlich befristet Beschäftigte, Praktikanten oder sonstige diesen gleichzusetzenden Personen, werden die Kosten der Aus- und Fortbildung grundsätzlich nicht übernommen.
Kosten für die Ausbildung von Ersthelfern in den Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden nicht übernommen, da die Aufgaben der Prävention nach dem Sozialgesetzbuch VII durch eigene Stellen wahrgenommen werden.
Erste Hilfe im Betrieb organisieren
Bei einem Unfall muss schnell Erste Hilfe geleistet werden. Hierzu sollen in jedem Betrieb Ersthelferinnen und Ersthelfer benannt und anwesend sein. Im Bürobereich sollen es mindestens fünf Prozent der Beschäftigten sein, in den anderen Bereichen mindestens zehn Prozent. Erste-Hilfe-Leistungen sind festzuhalten. Das Verbandbuch oder der Meldeblock bieten eine Hilfestellung, denn die dort gezeigte Struktur gibt vor, was zu notieren ist. Man kann die Aufzeichnungen aber auch elektronisch führen. Wichtig ist, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.