Begasungen durchführen

Begasungen werden mit chemischen Stoffen durchgeführt, die ein hohes Gefährdungspotential für die menschliche Gesundheit besitzen. Deshalb ist es wichtig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu kennen und zu beachten.

Die vom Arbeitgeber durchzuführenden Schutzmaßnahmen bestimmen sich aus § 8 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung sowie Anhang I Nr. 4 der Verordnung. Wie diese Forderungen in der Praxis umzusetzen sind, ist, je nach Begasungsmittel, in den folgenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe beschrieben:

  • Begasungen: TGRS 512
  • Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen: TRGS 513
  • Raumdesinfektion mit Formaldehyd: TRGS 522

Wer Begasungen durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Im Bundesbereich sind die Maßnahmen der Unfallversicherung Bund und Bahn anzuzeigen. Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist und Inhaber eines Befähigungsscheines ist.

Formulare für die Anzeige und für Freigabebescheinigungen, die Lehrgangsinhalte für den Erwerb der Sachkunde und Sicherheitschecklisten finden Sie in den Anhängen der aufgeführten Technischen Regeln.