Fragen und Antworten zur Ersten Hilfe

Grundsätzlich kann jeder Beschäftigte Ersthelfer werden, bei dem nicht gravierende körperliche oder psychische Gründe dagegensprechen.

Entsprechend § 26 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ darf der Unternehmer als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.

Ersthelfer müssen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

Wer über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügt, darf vom Unternehmen als Ersthelfer eingesetzt werden.

Bei 2 bis zu 20 anwesenden Beschäftigten muss mindestens ein Ersthelfer bereitgestellt werden.

Bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen 5% und in sonstigen Betrieben 10% durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Wir übernehmen den jährlich festgelegten Pauschalbetrag für die Standardausbildung für die Aus- oder Fortbildung. Dieser muss von einer ermächtigten Ausbildungsstelle entsprechend dem DGUV Grundsatz 304-001 durchgeführt werden.

Eine Liste mit allen Adressen und Telefonnummern der ermächtigten Stellen stellt die DGUV zur Verfügung.

Präventionsveranstaltungen oder Halbtageskurse zu Sofortmaßnahmen/Wiederbelebung/ Druckverband/etc. bei Unfällen zur Ersten Hilfe
Seitens der UVB dürfen nur die Kosten für die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfenden übernommen werden. Darüberhinausgehende Schulungen und Veranstaltungen wie z.B. Präventionsveranstaltungen oder Halbtageskurse zu Sofortmaßnahmen/ Wiederbelebung/Druckverband/etc. bei Unfällen zur Ersten Hilfe müssen von Ihrer Dienststelle selbst bezahlt werden.

Präventionsveranstaltungen bieten die ermächtigten Stellen z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst an.

Berufsbezogene Qualifikation als Ersthelfer:
Für Personen, die berufsbezogen bereits über entsprechende Kenntnisse verfügen, zum Beispiel Angehörige medizinischer Berufe, Angehörige von Hilfeleistungsunternehmen (DRK) oder Polizei übernehmen wir nicht die Kosten der Aus- und Fortbildung.

Ehrenamtliche Ersthelfer:
Im ehrenamtlichen Bereich müssen die Kosten selbst getragen werden. Die UVB übernimmt nur für die Beschäftigten im Hauptamt die Kosten für die Erste Hilfe Aus- und Fortbildung.

Praktikanten, Auszubildende, geringfügig oder zeitlich befristet Beschäftigte:
Für Praktikanten, Auszubildende, geringfügig bzw. zeitlich befristet Beschäftigte oder sonstige diesen gleichzusetzenden Personen werden die Kosten der Aus- und Fortbildung nicht übernommen.

Betriebssanitäter:
Da wir nur die Kosten für die Lehrgangsgebühren für den Standard-Lehrgang der betrieblichen Ersthelfenden übernehmen, tragen wir nicht die Kosten für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern.

Beschäftigte aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung:
Kosten für die Ausbildung von Ersthelfern in den Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden nicht übernommen, da die Aufgaben der Prävention nach dem Sozialgesetzbuch VII durch eigene Stellen wahrgenommen werden.  

Um für die Unfallversicherungsträger Ersthelfende aus- und fortbilden zu dürfen, müssen sich geeignete Ausbildungsstellen hierzu ermächtigen lassen.

Eine Liste mit allen Adressen und Telefonnummern der ermächtigten Stellen stellt die DGUV zur Verfügung.

Um ihre Beschäftigten als Ersthelfer aus - und fortbilden zu lassen, können die Beschäftigten inhäusig oder bei den ermächtigten Stellen geschult werden.

Eine Liste der ermächtigten Ausbildungsstellen finden Sie auf der Internetseite des DGUV Fachbereichs Erste Hilfe.

 

Um für die Unfallversicherungsträger Ersthelfende aus- und fortbilden zu dürfen, müssen sich geeignete Stellen hierzu ermächtigen lassen.

Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" genannt und in dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" erläutert.

Weitere Infos und Kontaktdaten für Fragen in Zusammenhang mit dem Ermächtigungsverfahren erhalten Sie auf der Homepage der DGUV.

Von ermächtigten Ausbildungsstellen dürfen Ersthelfende inhäusig aus- und fortgebildet werden.

Werden auf Wunsch des Unternehmens abweichend vom Standardlehrgang Inhouse-Schulungen vereinbart, die außerhalb der ermächtigten Stelle (z.B. im Unternehmen) stattfinden, so können dadurch tatsächlich entstehende Mehrkosten seitens der ermächtigten Stelle dem beauftragenden Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere erhöhte Reisekosten durch längere Wegstrecken der Dozenten gemäß Bundesreisekostengesetz. Diese zusätzlichen Gebühren müssen dann gegebenenfalls über einen privatrechtlichen Vertrag zwischen ermächtigter Stelle und Unternehmen vereinbart sein.

 

Ja, die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein (Siehe Vorgaben FAQ „Wie viele Ersthelfer müssen im Betrieb benannt und anwesend sein?“).

Sind nicht ausreichend ausgebildete Ersthelfer unter den im Betrieb anwesenden Beschäftigten, muss der Arbeitgeber anderweitig die Grundversorgung sicherstellen.

Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden, zum Beispiel Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus-bzw. Fortbildung nachweisen kann.

Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfer notwendig.

Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.

     

Beschäftigte, die einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein absolviert haben, können dann als betriebliche Ersthelfer bestellt werden, wenn

  • der Kurs nicht älter als 2 Jahre ist und
  • der Kurs von einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde (Siehe FAQ „Wer sind ermächtigte Ausbildungsstellen für die Erste Hilfe?“).

Tipp: Antworten zu weiteren Themen rund um die Erste Hilfe finden Sie in den FAQ der DGUV.

* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie zum Beispiel Ersthelferinnen und Ersthelfer, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.