Versicherungsfall „Corona“?

Eine Infektion erfüllt zunächst auch die Voraussetzung des Unfallbegriffs, weil der Auslöser die einmalige Ansteckung ist. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch noch keine Erkrankung ausgebrochen, da diese bei Infektionskrankheiten regelmäßig – wenn überhaupt – erst nach einer Inkubationszeit auftritt. Der reine Verdacht einer Infektion stellt daher keinen zu meldenden Versicherungsfall dar.

Beschäftigte im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege haben ein deutlich höheres Risiko, sich zu infizieren, als Beschäftigte in anderen Branchen. Bei ihnen kann COVID-19 daher als Berufskrankheit anerkannt werden.

Bei Beschäftigten in anderen Wirtschaftszweigen kann eine Erkrankung an COVID-19 als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Grundsätzlich muss nachgewiesen sein, dass die erkrankten Personen im Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeiten Kontakt zu mindestens einer infizierten Person hatten (sogenannte Indexperson).

Der Kontakt muss zudem unter Bedingungen geschehen sein, die es wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge wahrscheinlich machen, dass es zu einer Infektion gekommen sein kann (zum Beispiel geringer Abstand, schlecht belüfteter Raum und so weiter). Kriterien hierfür hat das Robert-Koch-Institut festgelegt.

Die bloße Möglichkeit, dass bei der versicherten Tätigkeit Kontakt mit Infizierten bestanden haben kann, reicht nicht aus. Für Versicherte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, z.B. mit häufigen engen körperlichen Kontakten zu anderen Personen, können allerdings im Einzelfall Beweiserleichterungen gelten. Erfahrungsgemäß kommt es in diesen Branchen zu vielen körpernahen Kontakten mit infizierten Personen.

Abgesehen hiervon bestehen keine Unterschiede zwischen der Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall. Auch nicht mit Blick auf die Leistungen.

Grundsätzlich treten in Deutschland die gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn wegen einer Erkrankung eine ärztliche Behandlung oder eine medizinische, berufliche oder soziale Rehabilitation erforderlich ist. Dies gilt auch für COVID-19-Erkrankungen. Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden nachweislich auf die berufliche oder eine andere versicherte Tätigkeit zurückgeführt werden kann. Dann ist die gesetzliche Unfallversicherung für alle genannten Leistungen zuständig.

Damit die gesetzliche Unfallversicherung eine Erkrankung an COVID-19 als Versicherungsfall anerkennen darf, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Nachweis der versicherten beruflichen Verursachung ist im Fall von COVID-19 möglich, wenn keine unversicherten Gefährdungen – zum Beispiel privater Kontakt mit Infizierten – in der fraglichen Inkubationszeit vor Ausbruch der Erkrankung zur Infektion geführt haben.
  • Der Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus war bisher grundsätzlich durch einen positiven PCR-Test zu erbringen; dieser ist auch weiterhin zum Nachweis einer Infektion geeignet. Der Nachweis einer Infektion kann aber auch durch einen positiven qualifizierten Antigen-Schnelltests (POC-Schnelltest) erbracht werden. Qualifiziert ist der Antigen Schnelltest, wenn er durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt wird. Ein Selbsttest reicht für einen Infektionsnachweis nicht aus.
  • Die Infektion allein reicht nicht, um einen Versicherungsfall anzuerkennen. Es muss auch ein Gesundheitsschaden, also eine Erkrankung an COVID-19 vorliegen. Symptomlose Infektionen müssen nicht gemeldet werden. Es reicht dann, die Infektion und deren Umstände im Verbandbuch/Meldeblock des Unternehmens zu dokumentieren. Wichtig ist, dass insbesondere Angaben zu beruflichen Kontakten mit anderen infizierten Personen (sog. Indexpersonen) gesichert werden. Treten Symptome erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, kann die Erkrankung immer noch gemeldet werden. Es gibt in diesem Zusammenhang keine Fristen, deren Versäumnis zu Nachteilen führen würde.
  • Bei einem Verdacht auf eine versicherte Infektion mit nachfolgender COVID-19-Erkrankung sind Unternehmen bzw. Ärztinnen und Ärzte zur Meldung verpflichtet, sobald sie davon erfahren. Insofern ist es hilfreich, wenn erkrankte (nicht symptomlos infizierte) Personen ihren Arzt oder ihre Ärztin sowie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin frühzeitig darauf hinweisen, dass sie sich möglicherweise am Arbeitsplatz infiziert haben. Vorsorgliche Meldungen/Anzeigen von symptomlos Infizierten sind nicht erforderlich.

Weitere Informationen zur berufsbedingten Corona-Infektion und Long-Covid beziehungsweise Post-Covid hat unser Spitzenverband DGUV auf einer Sonderseite zusammengestellt.