Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizinische Betreuung

Beim Umgang mit Biostoffen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge heißt, nicht nur die Untersuchungen zu veranlassen, sondern bereits im Vorfeld eine arbeitsmedizinische Beurteilung, Beratung und Unterweisung der Mitarbeiter durchzuführen. Geregelt ist dies in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Was die Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit angeht, sind Betriebsärzte die Experten. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beurteilen sie diese Wechselwirkungen auf individueller Ebene, klären die Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken auf und beraten sie. Arbeitsmedizinische Vorsorge stellt damit eine wertvolle Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie aber nicht ersetzen darf.

Anlässe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Biostoffen

Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen sind geregelt in Teil 2 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Pflichtvorsorge

Der Arbeitgeber hat die arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen bei

  • gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 oder den im Anhang 1 Teil 2 genannten Stoffen,
  • nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben oder erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren einschließlich deren Transporte sowie den im Anhang 1 Teil 2 Nummer 3 a) bis 3 m) aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten.

Die Durchführung der Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit.

Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang Teil 2 Absatz 2 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt.

Die Anforderungen an das Angebot werden in der Arbeitsmedizinischen Regel „Anforderungen an das Angebot von Arbeitsmedizinischer Vorsorge“ (AMR 5.1) konkretisiert.

Für nicht im Anhang Teil 2 Absatz 2 aufgeführte Tätigkeiten muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung entscheiden, ob Angebotsvorsorge angeboten werden muss.

Die Pflicht- und Angebotsvorsorge gilt entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

Impfungen

Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Wie der Arbeitgeber und der Arzt oder die Ärztin seine oder ihre Verpflichtungen zu Impfungen erfüllen können, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit einem impfpräventablen Erreger handelt, konkretisiert die Arbeitsmedizinische Regel „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (AMR 6.5).

Durch das Impfangebot wird der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zu Arbeitsschutzmaßnahmen nach der BioStoffV befreit.