Geldleistungen

Während der medizinischen und/oder beruflichen Reha gewähren wir zur finanziellen Absicherung Verletztengeld oder Übergangsgeld. Da es jedoch nicht immer gelingt, die Erwerbsfähigkeit wieder vollständig herzustellen oder Versicherungsfälle zum Tode führen, gehören auch Renten an Versicherte oder Hinterbliebenenleistungen zum Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung.

Verletzten- bzw. Übergangsgeld
Verletzten- und Übergangsgeld ersetzen den Lohn, solange der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht arbeiten kann. Verletztengeld erhalten Versicherte, die arbeitsunfähig sind. Es beträgt 80 Prozent dessen, was sie vorher regelmäßig verdient haben, höchstens jedoch so viel, wie der Nettolohn und nicht mehr als der sogenannte Höchstjahresarbeitsverdienst. Übergangsgeld erhalten Versicherte, die an einer Umschulung teilnehmen. Es beträgt – je nach Familienstand – zwischen 68 und 75 Prozent des Nettolohns.

Rente an Versicherte
Betroffene erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit auch ein halbes Jahr nach dem Unfall um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Darüber hinaus können auch Renten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent gezahlt werden, wenn z. B. durch zwei Arbeitsunfälle die Erwerbsfähigkeit jeweils um mindestens 10 Prozent verringert wurde.

Berechnungsgrundlage ist der Jahresarbeitsverdienst. Für ihn gibt es eine Mindest- und eine Höchstgrenze. Das Minimum sind 60 Prozent der Bezugsgröße.

Entschädigung für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
Für stärkeren Verschleiß der Kleidung oder Wäsche werden monatliche Pauschalbeträge gewährt, z. B. an Querschnittsgelähmte, Rollstuhlfahrer oder Prothesenträger.

Leistungen an Hinterbliebene
Wenn ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente. Rentenberechtigt sind die Witwe oder der Witwer, die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Waisen für die Dauer der Berufsausbildung, maximal bis zum 27. Geburtstag.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch frühere Ehegatten oder Eltern einen Anspruch auf Rente haben. Außerdem kann im Todesfalle auch ein Anspruch auf Sterbegeld, Überführungskosten oder Beihilfen entstehen.

Abfindungen
Auf Antrag werden unter bestimmten Voraussetzungen Renten für unbestimmte Zeit abgefunden. Dabei wird unterschieden zwischen einer Dauerabfindung (bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent) und Teilabfindungen bis zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren (bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 Prozent). Versicherte mit einem vorübergehenden Rentenanspruch können nach der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abgefunden werden.

Mehrleistungen
Mehrleistungen werden zusätzlich zu den Regelleistungen für ganz bestimmte, in der Satzung der UVB geregelte Personengruppen gewährt. Es handelt sich hierbei insbesondere um Personen, die sich für das Leben und die Gesundheit anderer Personen einsetzen oder ehrenamtlich für das Gemeinwohl tätig sind (z. B. Blutspender, Entwicklungshelfer, ehrenamtlich in Hilfeleistungsunternehmen Tätige).
Bei Mehrleistungen handelt es sich um zusätzliche laufende Geldleistungen

  • bei Heilbehandlung und Berufsförderung,
  • zur Rente an Versicherte,
  • zur Hinterbliebenenrente.

Persönliches Budget
Anstelle von Dienst- oder Sachleistungen können Versicherte ein Persönliches Budget beantragen. Es handelt sich um eine alternative Leistungsform. Durch ein Persönliches Budget soll das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt werden. Auf Grundlage eines Vertrages erhalten Versicherte dann anstelle der Dienst- oder Sachleistung eine Geldleistung, die sie dann eigenverantwortlich für den vereinbarten Zweck einsetzen. In Frage kommen hier zum Beispiel Reisekosten, Haushaltshilfe, Pflegeleistungen.