Bin ich bei Impfungen und Testungen gegen das Coronavirus versichert?

Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Impfschäden sind vielmehr durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt. Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen beziehungsweise der besuchten Einrichtung unterstützt beziehungsweise gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, zum Beispiel die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts. Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich zum Beispiel aus Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung beziehungsweise -reduktion ergeben. Maßgeblich ist hier, dass das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

Testungen auf das Coronavirus dienen der Erkennung einer Infektion mit diesem Virus und haben neben dem Eigenschutz der getesteten Person vor allem den Schutz Dritter vor Ansteckungen zum Ziel. Beide Ziele sind in erster Linie privater Natur. Testungen auf das Coronavirus werden deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Dabei reicht es nicht aus, dass die Testung als solche gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt beziehungsweise gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, zum Beispiel die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts. Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Testungen, die einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Ein solcher liegt vor, wenn die Testung auf Veranlassung des Arbeitgebers beziehungsweise der besuchten Einrichtung erfolgt oder eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der versicherten Tätigkeit darstellt.