Formulare und Hilfen

Erlaubnis nach § 15 BioStoffV

Bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden dürfen, ist bei der Unfallversicherung Bund und Bahn eine Erlaubnis zu beantragen. Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen keiner Erlaubnis. Schicken Sie das ausgefüllte Formular an die für Sie zuständige Aufsichtsperson.

Anzeige nach § 16 BioStoffV

Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn sind anzuzeigen:

1. die erstmalige Aufnahme
a) einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2,  
b) von gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3**
c) von nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 2 zugeordnet werden,

2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,

3. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Die Anzeige muss mit dem Anzeigenformular zur erstmaligen Aufnahmebzw. zur Änderung spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung der Tätigkeiten an die für Sie zuständige regionale Präventionsabteilung erfolgen.

Gefährdungsbeurteilung

Um die Verantwortlichen zu unterstützen, bietet die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Ermittlung der Gefährdungen eine Prüfliste „Biostoffe“ in ihrer Handlungshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an. Anhand dieser Checkliste (Grobanalyse) werden die wichtigsten Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen überprüft. Die ermittelten Gefährdungen und eingeleiteten Maßnahmen können damit rechtssicher dokumentiert werden.

Zusätzlich bieten wir Ihnen die Dokumentationshilfe Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV zur Beurteilung der Tätigkeiten an.

Eine Handlungsanleitung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch in der Technischen Regel „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (TRBA 400).