Gentechnisch veränderte Organismen

Für Arbeiten mit Biostoffen ist die Biostoffverordnung die geltende gesetzliche Regelung. Sobald diese Stoffe gentechnisch verändert werden, gilt als gesetzliche Grundlage für entsprechende Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen dann zusätzlich das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG).

Ein gentechnisch veränderter Organismus wird durch das GenTG definiert als „Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt“. Bei einem gentechnisch veränderten Organismus wird also das Erbgut gezielt verändert und einzelne Gene werden mittels eines Vektors auf einen anderen Organismus übertragen.

Gentechnische Arbeiten sind die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen oder ihre Vermehrung, Lagerung, Zerstörung, Entsorgung sowie deren innerbetrieblicher Transport.

Gentechnische Arbeiten werden nach ihrem Gefährdungspotential in die Sicherheitsstufen S 1 bis S 4 eingeteilt. S 1 stellt die Sicherheitsstufe mit dem geringsten Gefährdungspotential dar, bei dem nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.

Zusätzlich sind Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen auch nach der Biostoffverordnung in Schutzstufen einzuteilen.

Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Solche gentechnischen Anlagen können zum Beispiel Labore (inklusive Kühlräume, Bruträume, Geräteräume, Autoklavenräume), Produktionsanlagen, Tierställe, Gewächshäuser sein. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufen 3 und 4 müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 müssen angemeldet und solche der Sicherheitsstufe 1 müssen vor Beginn des Betriebes angezeigt werden.

Für die Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen gilt die Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV).

Zuständig für Genehmigungen, Anmeldungen und Anzeigen von gentechnischen Anlagen auch für Bundeseinrichtungen sind die Bundesländer. Die zuständige Behörde ihres Bundeslandes finden Sie  bei der Bund/Länder – Arbeitsgemeinschaft Gentechnik.

Zusätzlich müssen bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen auch die Anforderungen nach der Biostoffverordnung (Schutzmaßnahmen, Erlaubniserfordernis, Anzeige) beachtet werden.

In einigen Bundesländern wird von der zuständigen Behörde die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Einschätzung arbeitsschutzrelevanter Belange (zum Beispiel nach BiostoffV, ArbStättV, GefStoffV) ins Gentechnikverfahren eingebunden.

Die einzureichenden Unterlagen für eine Genehmigung, Anmeldung oder Anzeige müssen in diesen Fällen durch eine Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung ergänzt werden.

Unabhängig hiervon sind anzeige- und erlaubnispflichtige Arbeiten bei der Unfallversicherung Bund und Bahn mit den entsprechenden Formularen anzuzeigen bzw. zu beantragen.