Meldestelle für Hinweisgebende

Hinweise zu bestimmten Rechtsverstößen, die die UVB und/oder die KSK betreffen, können Sie uns melden – auch anonym. 

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) schützt Personen, die Verstöße gegen das Recht zum Beispiel in nachfolgenden Bereichen anzeigen:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

Details in § 2 HinSchG - § 2 HinSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Hinweisgebende Personen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen und sollen daher besonders geschützt werden.

Das HinSchG legt einen standardisierten Schutz gegen Repressalien für hinweisgebende Personen fest und verpflichtet Unternehmen und Dienststellen zur Einführung von Meldekanälen für Hinweisgeber sowie zur Etablierung von Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen. 

Auch in Ihrem Arbeitsalltag könnten Sie in der UVB Verstöße gegen das Recht (s. o.) feststellen. Entsprechende Vorfälle können nur aufgedeckt werden, wenn sie auch angezeigt werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Sie bei einem entsprechenden Hinweis vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen, wenn der Meldeweg eingehalten wird.

In unserem Hause ist die Beauftragte für den Datenschutz als interne Meldestelle zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen zu Verstößen und Missständen sowie für die anschließende Bearbeitung.

Sofern Sie es wünschen, ist auch eine persönliche Zusammenkunft mit der Beauftragten für den Datenschutz für die Entgegennahme eines Hinweises möglich.

Sobald ein Hinweis auf einem der vorgenannten Wege bei der internen Meldestelle im Hause der UVB eingeht, bestätigt die interne Meldestelle Ihnen als hinweisgebende Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen, hält Kontakt mit Ihnen und prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung. Falls erforderlich, ersucht sie Sie um weitere Informationen und ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Im Anschluss erhalten Sie von der internen Meldestelle innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zu geplanten sowie bereits ergriffenen Folgemaßnahmen.

Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit Ihrer Identität als hinweisgebende Person sowie die Identität der Personen, die Gegenstand der Meldung sind und die der sonstigen in der Meldung genannten Personen.

Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung einer spezifischen Meldung offensichtlich nicht relevant sind, werden nicht erhoben bzw. unverzüglich wieder gelöscht, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden. 

Als Person, die Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt, gelten Sie nicht als Person, die eine Offenlegungsbeschränkung verletzt hat. Sie können für eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise haftbar gemacht werden, sofern Sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung der Information notwendig war, um einen Verstoß gemäß dieser Richtlinie aufzudecken.

Ausgenommen vom Schutz dieser Richtlinie sind Personen, die zum Zeitpunkt der Meldung willentlich oder wissentlich falsche oder irreführende Informationen gemeldet haben.

Zudem steht hinweisgebenden Personen für Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz auch die Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz zur Verfügung. Diese nimmt entsprechende Hinweise insbesondere dann entgegen, wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde oder die hinweisgebende Person bei einer internen Meldung persönliche Repressalien befürchten würde.