Erste-Hilfe-Ausbildung

Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Erste-Hilfe-Ausbildung nicht selbst durch, zahlt aber in den meisten Fällen die Teilnahmegebühr. Die Anzahl der in Erster Hilfe zu schulenden Personen sind mit der Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Sicherstellung der Ersten Hilfe“ für den jeweiligen Arbeitsbereich zu ermitteln. 

Abrechnung
Seitens der UVB werden keine Kostenübernahmeerklärungen mehr ausgestellt.

Zur Abrechnung wird ausschließlich das Abrechnungsformular verwendet.

Bitte tragen Sie vor dem Ausdrucken Name, Adresse und Unternehmensnummer elektronisch in das Formular ein.

Bitte senden Sie das Original an den Ausbildungsträger. Die Unterschrift der Teilnehmenden darf erst nach absolvierter Veranstaltung hinzugefügt werden.

Die Ausbildungsstätte reicht das Abrechnungsformular gemeinsam mit der Rechnung bei uns an erste-hilfenoSpam@uv-bund-bahn.de oder per Post ein.

 

Welche Kosten übernimmt die UVB?

Wir übernehmen den jährlich festgelegten Pauschalbetrag für die Standardausbildung für die Aus- oder Fortbildung. Dieser muss von einer ermächtigten Ausbildungsstelle entsprechend dem DGUV Grundsatz 304-001 durchgeführt werden.

Eine Liste mit allen Adressen und Telefonnummern der ermächtigten Stellen stellt die DGUV zur Verfügung.

Welche Kosten übernimmt die UVB nicht?

Präventionsveranstaltungen oder Halbtageskurse zu Sofortmaßnahmen/Wiederbelebung/ Druckverband/etc. bei Unfällen zur Ersten Hilfe
Seitens der UVB dürfen nur die Kosten für die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfenden übernommen werden. Darüberhinausgehende Schulungen und Veranstaltungen wie z.B. Präventionsveranstaltungen oder Halbtageskurse zu Sofortmaßnahmen/ Wiederbelebung/Druckverband/etc. bei Unfällen zur Ersten Hilfe müssen von Ihrer Dienststelle selbst bezahlt werden.

Präventionsveranstaltungen bieten die ermächtigten Stellen z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst an.

Berufsbezogene Qualifikation als Ersthelfende:
Für Personen, die berufsbezogen bereits über entsprechende Kenntnisse verfügen müssen, zum Beispiel Angehörige medizinischer Berufe, Angehörige von Hilfeleistungsunternehmen (DRK), beruflich Kfz-führende Beschäftigte sowie schusswaffentragende Angehörige von Sicherheitsorganen wie Zoll oder Polizei übernehmen wir nicht die Kosten der Aus- und Fortbildung.

Ehrenamtliche Ersthelfende:
Im ehrenamtlichen Bereich, beispielsweise in den Ortsverbänden des THW, müssen die Kosten selbst getragen werden. Die UVB übernimmt nur für die Beschäftigten im Hauptamt die Kosten für die Erste Hilfe Aus- und Fortbildung.

Personen in Rehabilitationsmaßnahmen
Diese Personen sind zwar bei der UVB versichert, jedoch besteht hier keine Zuständigkeit der UVB. Die Kosten von Schulungen werden i.d.R. von der zuständigen Agentur für Arbeit über-nommen, wenn es sich um Ausbildungskosten handelt. 

Im Bereich des DRK auch außerhalb der beruflichen Qualifikation
Nach dem Sozialgesetzbuch VII ist festgelegt, dass die Aufwendungen des DRK in der Zuständigkeit der UVB nicht vom DRK getragen werden. Insofern ergehen von der UVB keine Beitragsforderungen an das DRK und kann die UVB keine Kosten übernehmen. 

Praktikanten, Auszubildende, geringfügig oder zeitlich befristet Beschäftigte:
Gemäß dem Beschluss des Vorstandes der UVB werden für Praktikanten, Auszubildende, geringfügig bzw. zeitlich befristet Beschäftigte oder sonstige diesen gleichzusetzenden Personen die Kosten der Aus- und Fortbildung nicht übernommen. 
Ausnahme ist die Ausbildung von Nachwuchskräften (Azubi) zu Ersthelfenden aus den gewerblich-technischen Bereichen (z.B. Mechatronik, Industrieelektrik, Gleisbau, Industriemechanik, Elektronik Betriebstechnik), wenn diese Nachwuchskräfte in Praxiseinsatzphasen im Bereich von Gleisen gemäß DGUV Vorschrift 78 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ eingesetzt werden. Dann übernimmt die UVB die Kosten der Ausbildung in Erster Hilfe. 

Betriebssanitäter:
Da wir nur die Kosten für die Lehrgangsgebühren für den Standard-Lehrgang der betrieblichen Ersthelfenden übernehmen, tragen wir nicht die Kosten für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern.

Beschäftigte aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung:
Kosten für die Ausbildung von Ersthelfern in den Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden nicht übernommen, da die Aufgaben der Prävention nach dem Sozialgesetzbuch VII durch eigene Stellen wahrgenommen werden.  

Bei einem Unfall muss schnell Erste Hilfe geleistet werden. Hierzu sollen in jedem Betrieb Ersthelferinnen und Ersthelfer benannt und anwesend sein. Im Bürobereich sollen es mindestens fünf Prozent der Beschäftigten sein, in den anderen Bereichen mindestens zehn Prozent.

Erste-Hilfe-Leistungen sind festzuhalten. Das Verbandbuch oder der Meldeblock bieten eine Hilfestellung, denn die dort gezeigte Struktur gibt vor, was zu notieren ist. Man kann die Aufzeichnungen aber auch elektronisch führen. Wichtig ist, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. 

Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir Ihnen in FAQ zur Ersten Hilfe zusammengefasst.