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Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Am 01.01.2026 ist die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 mit dem Titel „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ bei der UVB in Kraft getreten. In der neuen Version wurde die DGUV Vorschrift 2 verständlicher formuliert und neuen Entwicklungen angepasst. Adressat ist nach wie vor die Unternehmerin oder der Unternehmer.

Ergänzend gibt es nun eine sehr detaillierte zugehörige DGUV Regel 100-002 mit gleichnamigem Titel. Dadurch besteht eine die klare Trennung von verbindlichem Paragrafenteil sowie erläuternden und empfehlenden Ergänzungen. Dies stellt eine bedeutende Weiterentwicklung dar und führt zu einer einfacheren und übersichtlicheren Anwendung. So wird die Umsetzung der Vorgaben erleichtert.

Im Zuständigkeitsbereich der UVB gelten damit folgende Regelungen: 

  • Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2)
    ergänzt und konkretisiert durch
  • DGUV Regel 100-002 Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes (BsiB-AVwV)
Wo gilt welche Regelung?

Vereinfacht gesagt gilt die DGUV Vorschrift 2 und die konkretisierende DGUV Regel 100-002 in allen Betrieben – außer in den Behörden, Betrieben und Unternehmen des Bundes. 
In Behörden, Betrieben und Unternehmen des Bundes gilt die BsiB-AVwV. Die genaue rechtliche Regelung finden Sie im Ausklappelement „Informationen zur BsiB-AVwV“

Wichtige Änderungen der DGUV Vorschrift 2

Erweiterung der bisherigen sieben auf acht Paragrafen mit dem neuen § 6 Digitale Kommunikations- und Informationstechnologien (IKT).

Die Veränderungen im Einzelnen:

  • § 2 Bestellung: Anpassung der Grenzwerte der Betreuungsformen (Anlage 1 und 2) von 10 auf 20 Beschäftigte mit unveränderter Berechnung der Beschäftigtenzahl auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitssicherheitsgesetzes.
     
  • § 4 Sicherheitstechnische Fachkunde: Erweiterung der bisherigen Ausgangsqualifikation Ingenieur/Ingenieurin, Techniker/Technikerin, Meister/Meisterin oder gleichwertige Tätigkeit um Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft sowie gleichwertig qualifizierte Personen.
     
  • § 5 Bericht: Ergänzung der bestehenden Regelungen um die Verpflichtung, dass Berichte Nachweise über die absolvierte erforderliche Fortbildung enthalten müssen.
     
  • § 6 Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien: IKT-Einsatz ist grundsätzlich für beide Akteure bis zu einem Drittel der Leistungen möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist. 
    Voraussetzung: Die betrieblichen Verhältnisse sind bekannt und die Leistungen werden persönlich erbracht. Es bestehen keine Sachgründe, die eine Präsenz im Betrieb erforderlich machen.
     
  • Anlage 2 „Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten“:
    Mindestanteile pro Leistungserbringer in der Grundbetreuung auf 20 % geregelt (Wegfall der 40 % Regel für die Betriebe in Gruppe III der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2),
    Aktualisierung der Zuordnung der Wirtschaftszweige zu Betreuungsgruppen (WZ-Liste): Basierend auf dem Mustertext gibt es im Zuständigkeitsbereich der UVB zwischen den Gruppen nur in vier aller Wirtschafts-(unter)zweige Verschiebungen. Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Felder wurden klarer gefasst.
     
  • Die Anlage 3 der bisherigen Vorschrift und die Möglichkeit das sogenannte „Unternehmermodell“ als Betreuungsform zu wählen ist bei der UVB entfallen. 
    Hintergrund dieser Entscheidung war, dass Betriebe und Verwaltungen in unserem Zuständigkeitsbereich bisher von dieser Möglichkeit der Betreuung keinen Gebrauch gemacht haben und die Beibehaltung dieses Betreuungsmodells einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet hätte.

Inhalt der neuen DGUV Regel 100-002

Neben dem verbindlichem Paragrafenteil sowie der Anlagen 1 und 2 der DGUV Vorschrift 2 enthält die zugehörige, gleichnamige DGUV Regel 100-002 eine Vielzahl erläuternder und empfehlender Ergänzungen und Praxisbeispiele, die Inhalt der Anhänge der bisherigen DGUV Vorschrift 2 waren und nun wesentlich klarer gefasst wurden.

Folgende Punkte sollen hier hervorgehoben erwähnt werden:

  • Ergänzend zu § 3 DGUV Vorschrift 2 Erläuterungen zur möglichen Delegation ärztlicher Leistungen auf Grundlage der „Arbeitsmedizinischen Empfehlung (AME) Delegation“ des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed).
     
  • Klarere Abgrenzung von Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung in Anlage 2. Zur Grundbetreuung gehören insbesondere die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), Begehungen, die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Schaffung einer geeigneten Organisation für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie weitere Aufgabenfelder, die festgelegt sind. Die Höhe der Einsatzzeiten ist vorgegeben. Die Berechnung wird erläutert. In der betriebsspezifischen Betreuung soll den besonderen Betriebsverhältnissen Rechnung getragen werden.
     
  • Exemplarische Musterberichte nach § 5 DGUV Vorschrift 2 für die Leistungen und Maßnahmen der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb.

Informationen zur BsiB-AVwV

Die nach wie vor aktuelle Fassung der BsiB-AVwV wurde vom BMI erstellt und am 6. Oktober 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (GMBl Nr. 41-42/2017, S. 734). 

Voraussichtlich wird es eine neue Fassung geben, die die Veränderungen in der neuen DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt. Zum Zeitpunkt und zum Inhalt einer neuen BsiB-AVwV können wir keine Informationen geben.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Anwendung der BsiB-AVwV?

Neben dem ASiG, insbesondere dem § 16 ASiG, der eine gleichwertige Umsetzung der Grundsätze des ASiG für die Öffentliche Verwaltung regelt, gelten folgende Rechtsgrundlagen zur Anwendung der BsiB-AVwV in Behörden, Betrieben und Unternehmen des Bundes gemäß Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) (Auszüge):

§ 115   Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
„(1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden.
… “

§ 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
„1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig
1. für die Unternehmen des Bundes,
2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,
3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
…“

Beratung und Ansprechpersonen

Bei Fragen zum Themenfeld „Betriebsärtze und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ stehen Ihnen die Aufsichtspersonen der jeweiligen Region gern beratend zur Seite.

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