Dienstunfallfürsorge

Nach einem erfolgreichen Modellprojekt von 2017 bis 2020 ist die UVB infolge einer gesetzlichen Aufgabenübertragung (§ 4a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der UVB) seit dem 1. Januar 2021 zuständig für wesentliche Aufgaben der Dienstunfallfürsorge für Beamte und Richter in Teilen der Bundesverwaltung – genauer gesagt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, beim Bundessozialgericht, bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, beim Bundesarbeitsgericht, beim Bundesamt für Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit sowie bei der UVB.

Die UVB ist angegliedert an ein flächendeckendes und leistungsfähiges System von medizinischen Einrichtungen und Spezialkliniken mit abgestuften Heilverfahren, das je nach Art und Schwere der Unfallverletzung die geeignete unfallmedizinische Behandlung bereithält. Hierfür sind nur entsprechend qualifizierte und ausgestattete Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen zugelassen.

Die bewährten Strukturen und Instrumente der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Erfahrung und die Spezialisierung der UVB bei der Bereitstellung unfallmedizinischer Behandlung für die Durchführung der Dienstunfallfürsorge soll verunfallten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern insbesondere nach dem Eintritt von Dienstunfällen mit schweren Verletzungen zugutekommen.

Die UVB entscheidet über die Anerkennung der Dienstunfälle, die Erstattung der Heilverfahrenskosten an die Betroffenen, den Ersatz von Sachschäden einschließlich des Regresses sowie über etwaige Widersprüche. Bei Bedarf leitet die UVB nach dem Abschluss der Heilverfahren die medizinische Begutachtung ein, um über die Gewährung eines Unfallausgleichs zu befinden.

Ausgenommen sind Angelegenheiten der unfallbedingten Versetzung in den Ruhestand sowie die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung nach tödlichen Dienstunfällen; diese Aufgaben verbleiben bei den Dienstherren.

Bei der Durchführung des Heilverfahrens berät und betreut die UVB die verunfallten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter bis hin zur kompletten Übernahme der Überwachung und Steuerung des Heilverfahrens. Dieses Betreuungs- und Beratungsangebot ist für die Betroffenen freiwillig.

Nach einem Unfall besteht die generelle Verpflichtung, unverzüglich eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn aufgrund der Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen ist (§ 4 Absatz1 HeilVfV). Durchgangsärztinnen und -ärzte in Ihrer Nähe finden Sie in diesem Verzeichnis

Bei Verletzungen, die ausschließlich die Augen, die Zähne, den Hals, die Nase oder die Ohren betreffen, kann statt einer durchgangsärztlichen Versorgung die nächste erreichbare Ärztin oder der nächste erreichbare Arzt des entsprechenden Fachgebietes aufgesucht werden. Bei rein psychischen Gesundheitsstörungen, medizinischen Notfällen oder Unfällen im Ausland entfällt die Pflicht zur Vorstellung bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt.

Soweit eine besonders schwere Verletzung vorliegt (zum Beispiel Handverletzung, Schädel-Hirn-Verletzung, Polytrauma) ist diese in einem Krankenhaus zu behandeln, das sich auf die Versorgung solcher Verletzungen spezialisiert hat. Die Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte weisen in der Regel auf die Notwendigkeit eines besonderen Heilverfahrens hin. Darüber hinaus überwacht die UVB die optimale Versorgung und greift hier gegebenenfalls steuernd ein. 

Bei der Durchführung des Heilverfahrens im Anschluss an die Erstuntersuchung durch eine Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt berät und betreut die UVB die verunfallten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter bis hin zur kompletten Übernahme der Überwachung und Steuerung des Heilverfahrens – wenn die Betroffenen dies wünschen.

Die UVB veranlasst auch im weiteren Heilverfahren, dass die Verunfallten je nach Art und Schwere der Verletzung in die geeignete fachärztliche Behandlung überwiesen werden. Zurückgreifen kann die UVB dabei auf ihre Erfahrung und Spezialisierung bei der unfallmedizinischen Behandlung sowie ein für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung entwickeltes Netzwerk von ausgewählten und zugelassenen Kliniken und speziellen berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen. Davon können die am Verfahren teilnehmenden Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter insbesondere nach Dienstunfällen mit schwereren Verletzungen profitieren. Denn die rasche Überweisung in die fachärztliche Behandlung ist in diesen Fällen für den erfolgreichen Verlauf des Heilverfahrens von besonderer Bedeutung.  

Nach schweren Unfallverletzungen führt die UVB auch das Rehabilitationsmanagement durch. Die Rehabilitationsmanagerinnen und Rehabilitationsmanager nehmen nach dem Unfall frühzeitig persönlichen Kontakt zu den Verunfallten beziehungsweise ihren Angehörigen auf. Zusammen mit ihnen und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten vereinbaren sie einen individuellen Rehabilitationsplan, der fortan die Grundlage für die Überwachung und Steuerung des Heilverfahrens bildet. Die Rehabilitationsmanagerinnen und Rehabilitationsmanager begleiten die Rehabilitation fortlaufend als persönliche Ansprechpersonen für die Unfallverletzten und organisieren bei Bedarf auch ihre Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Für diese Aufgaben sind sie in einem zusätzlichen Zertifikatsstudiengang speziell ausgebildet.

Die Inanspruchnahme des Beratungs- und Betreuungsangebots der UVB ist freiwillig; den Betroffenen entstehen dadurch keine Kosten. Das Heilverfahren wird auf der Grundlage privatärztlicher Behandlung durchgeführt. Die Leistungserbringer können die Kosten des Heilverfahrens infolge des Dienstunfalls direkt mit der UVB abrechnen.

Heilverfahrenssteuerung durch die UVB

Wenn Sie sich bei einem Dienstunfall eine medizinisch behandlungsbedürftige Verletzungen zugezogen haben, suchen Sie umgehend eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt auf.

Sie weisen diese oder diesen bitte darauf hin, dass Sie nicht gesetzlich unfallversichert sind, die UVB zuständig ist und erklären Ihren Wunsch, die Überwachung und Steuerung des Heilverfahrens von der UVB auch nach der verpflichtenden Erstuntersuchung durch eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt durchführen zu lassen. Sie übermitteln uns Ihr Einverständnis. Hierfür verwenden Sie bitte dieses Formular. Das Gleiche gilt für die Schweigepflichtentbindungserklärung. Diese ist unter anderem erforderlich, damit die UVB zwecks Durchführung der Überwachung und Steuerung des Heilverfahrens Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte einholen kann.

Auch im weiteren Verlauf des Heilverfahrens haben Sie noch die Gelegenheit, Ihre Inanspruchnahme des Beratungs- und Betreuungsangebots der UVB zu erklären.

Die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt führt die Untersuchung und Behandlung analog den in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Heilverfahrensarten durch und leitet gegebenenfalls weitere Behandlungsmaßnahmen ein. Über die Untersuchung und Behandlung erstellt er den Durchgangsarztbericht, den er an die UVB übermittelt.

Die Behandlung wird privatärztlich abgerechnet. Die Abrechnung führt die UVB durch; eine Rechnungstellung an Sie ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Erfolgt die Rechnungsstellung für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Dienstunfall stehen dennoch an Sie, reichen Sie die Belege bitte umgehend bei der UVB ein, damit eine rechtzeitige Rechnungsbegleichung in der angegebenen Zahlungsfrist erfolgen kann.

Bearbeitung ohne Heilverfahrenssteuerung

Wünschen Sie nicht, die Überwachung und Steuerung des Heilverfahrens von der UVB durchführen zu lassen, stellen Sie sich nach der verpflichtenden Erstuntersuchung bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt bei einer Ärztin oder einem Arzt Ihrer Wahl vor, soweit keine stationär behandlungsbedürftige besonders schwere Verletzung vorliegt.

Die Behandlung wird privatärztlich abgerechnet. Die Abrechnung führt die UVB durch; eine Rechnungstellung an Sie ist auch in diesem Verfahren nicht vorgesehen.

Erfolgt die Rechnungsstellung für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Dienstunfall stehen dennoch an Sie, reichen Sie die Belege bitte umgehend bei der UVB ein, damit eine rechtzeitige Rechnungsbegleichung in der angegebenen Zahlungsfrist erfolgen kann.

Sachbearbeitung und Sachschadenersatz

Im Weiteren führt die UVB die Bearbeitung Ihrer Dienstunfallangelegenheit durch. Sie prüft und bescheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt. Bei Bedarf veranlasst sie Ihre medizinische Begutachtung und entscheidet über die Gewährung eines Unfallausgleichs.

Die Sachbearbeitung umfasst ferner den Ersatz eventueller Sachschäden, die Erstattung besonderer Aufwendungen (§ 32 BeamtVG), die Sachschadensersatzgewährung nach § 78 BBG sowie die Geltendmachung dienstunfallbedingter Schadensersatzansprüche gegen Dritte (§ 76 BBG). Die UVB entscheidet  auch über Widersprüche der Verunfallten und vertritt den Dienstherrn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Weiterführende Hinweise zum Meldeverfahren, der Abrechnung der Heilverfahrenskosten, zum Abschluss des Heilverfahrens und der Feststellung der Unfallfolgen finden Sie hier.