Häufig gestellte Fragen zur Soldatenentschädigung
Die UVB ist ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger und für etwa 2.200 öffentliche Verwaltungen und Betriebe sowie für Unternehmen aus den Bereichen Bund und Bahn zuständig. Die gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch VII.
Primär besteht ihre Aufgabe darin, die Mitgliedsunternehmen bei der Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Gesundheitsgefährdungen zu unterstützen. Kommt es zu einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall/Berufskrankheit), kümmert sie sich darum, die Gesundheit und die Arbeitskraft wiederherzustellen.
Aus verschiedenen Gründen war es erforderlich, das Entschädigungsrecht für die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten eigenständig zu regeln.
Durch die Neuordnung soll für die Versorgungsberechtigten mehr Transparenz geschaffen werden. Außerdem soll es entbürokratisierend wirken und das Verwaltungsverfahren beschleunigen.
Das Leistungsniveau für die Versorgungsberechtigten wird an das der gesetzlichen Unfallversicherung angeglichen: Bestand zuvor entsprechend dem in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Maßstab ein Anspruch auf die notwendige Versorgung, wird die Versorgung nunmehr „mit allen geeigneten Mitteln“ durchgeführt.
Aufgrund der umfangreichen Erfahrungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der bundesweiten Zuständigkeit unter anderem für die Betriebe des Bundes, wurde diese Aufgabe an die UVB übertragen.
Nach Beendigung des Wehrdienstes wird sich die UVB ab dem 01.01.2025 um die nachfolgenden schädigungsbedingten Leistungen für die Versorgungsberechtigten kümmern:
- medizinische Versorgung
- Arznei-, Heil- und Hilfsmittelversorgung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Wohnungshilfe (auch bei aktiven Soldatinnen und Soldaten)
- schädigungsbedingte Pflege
Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) wird sich auch künftig der sozialen Teilhabe der Versorgungsberechtigten annehmen sowie die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Maßnahmen prüfen und die Bearbeitung bei dauerhaftem Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland durchführen. Außerdem wird als besonderes Dienstleistungsangebot für die Versorgungsberechtigten ein Fallmanagement eingeführt (Häufig gestellte Fragen zum Soldatenentschädigungsgesetz (bundeswehr.de)).
Sollten Versorgungsberechtigte einen Antrag auf eine Anerkennung oder eine Verschlimmerung stellen wollen, ist ebenfalls hierfür das BAPersBw zuständig. Das Widerspruchs- und Klageverfahren wird von der Bundeswehr durchgeführt.
Das Soldatenentschädigungsgesetz sieht im § 8 weiterhin ein Antragserfordernis vor. Sollten Leistungen zur sozialen Teilhabe erforderlich werden, beantragen die Versorgungsberechtigten diese bitte wie gewohnt beim BAPersBW.
Im Hinblick auf die Leistungen, die von der UVB erbracht werden, wird kein expliziter Antrag erforderlich. Durch eine Vorstellung bei Ihrem Durchgangsarzt/Facharzt oder die Abgabe einer Verordnung in einem Sanitätshaus oder einer Apotheke unterstellt die UVB, dass diese Leistungen begehrt werden.
Bei der UVB müssen die Leistungen in der Regel nicht explizit beantragt werden (siehe vorherige Frage). Auch wird kein Behandlungsschein oder Ähnliches erforderlich.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind bereits mit dem berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren vertraut und werden eine direkte Abrechnung mit der UVB vornehmen. Durch die UVB können jedoch nur Leistungen für die anerkannte Wehrdienstbeschädigung übernommen werden. Damit das ärztliche Personal weiß, welche Leistung es abrechnen darf, sollte diesem eine Kopie des Bescheides über die anerkannten Schädigungsfolgen vorgelegt werden.
Von der Wehrdienstbeschädigung unabhängige Erkrankungen verbleiben im Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise der Beihilfestelle oder der privaten Krankenversicherung.
Abweichend hiervon wird im Bereich der Psychotherapie weiterhin eine Antragsstellung über das therapeutische Fachpersonal im Rahmen eines ausführlichen Berichts mit Angaben zum Umfang und Ziel der geplanten Therapie erforderlich: Einen Antrag durch die Versorgungsberechtigten ist nicht erforderlich. Der Bericht mit dem therapeutischen Weiterbehandlungsantrag ist ausreichend.
Nein – eine Krankenversichertenkarte wird nicht ausgestellt.
Das ärztliche Fachpersonal ist in der Regel mit dem berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren vertraut und es ist allgemein bei Unfallverletzten bekannt, wer die Behandlung durchführen darf und zu welchen Konditionen.
Bei D-Ärzten (in der Regel Unfallchirurgen) handelt es sich um speziell von den Landesverbänden der DGUV zugelassenes ärztliches Fachpersonal. Diese müssen festgelegte Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung sowie sachliche und personelle Ausstattung der ärztlichen Praxis erfüllen. Außerdem müssen sie den vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen (beispielsweise Berichtspflichten).
Eine Vorstellungspflicht beim D-Arzt besteht zum Beispiel nicht, wenn über den Unfalltag hinaus keine Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit bestand oder die Behandlung innerhalb einer Woche abgeschlossen werden konnte.
Bei den Wehrdienstbeschädigungen im Rahmen der Soldatenentschädigung handelt es sich in der Regel um laufende Behandlungen oder Wiedererkrankungen.
Künftig besteht in den Fällen der Soldatenentschädigung daher eine grundsätzliche Vorstellungspflicht bei einem D-Arzt. Dieser koordiniert das Heilverfahren, nimmt die Behandlung vor oder verordnet Heil- und Hilfsmittel.
Von einer Vorstellungspflicht kann abgewichen werden, wenn es sich um eine Wehrdienstbeschädigung handelt, die keine unfallchirurgischen Folgen beinhaltet wie beispielsweise bei einer Berufskrankheit, reinen neurologischen Erkrankungen, Verletzungen der Hand (= Handchirurg), Hauterkrankungen oder Augenverletzungen. Dann wenden Sie sich an einen Facharzt oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UVB.
Ansonsten obliegt es grundsätzlich der UVB darüber zu entscheiden, ob eine Abweichung vom D-Arzt-Verfahren erfolgen kann.
Mit der Einführung des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) wird das Leistungsniveau für die medizinische Rehabilitation an die Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung angeglichen. Zuvor wurde die medizinische Rehabilitation auf dem Niveau der notwendigen Versorgung der gesetzlichen Krankenkasse erbracht, ab dem 01.01.2025 haben Wehrdienstbeschädigte einen Anspruch auf eine Versorgung „mit allen geeigneten Mitteln“.
Bei Fragen zu den Änderungen und Neuerungen des SEG können Sie die zuständigen Mitarbeitenden beim BAPersBw wie folgt erreichen:
E-Mail: SEG @bundeswehr.org
Telefon: 0211 959-2800
Ihre Fragen für den Bearbeitungsbereich der UVB können Sie ab dem 01.01.2025 an die nachfolgende E-Mail-Adresse senden:
SEG @uv-bund-bahn.de
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird mit dem sogenannten Psychotherapeutenverfahren gearbeitet. Dieses Verfahren soll grundsätzlich die Erstbehandlung bis zur beruflich-sozialen Reintegration sicherstellen. Bei der Auswahl der Therapeutinnen und Therapeuten wird insbesondere auf die fachliche Befähigung geachtet. So ist es eine Eingangsvoraussetzung für die Teilnahme, dass diese Personen eine Fortbildung in der leitliniengerechten Diagnostik und Behandlung von typischen psychischen Störungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie eine Fortbildung in traumatherapeutischen Verfahren absolviert haben. Des Weiteren müssen sie über praktische Erfahrungen im Umgang mit traumatisierten Patienten verfügen.
Sollten Sie erstmalig therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen oder die Therapeutin oder den Therapeuten wechseln wollen, bitten wir Sie, eine am Psychotherapeutenverfahren teilnehmende Person auszuwählen.
Einen geeigneten Therapeuten können Sie im Online-Suchportal der Landesverbände.
Bereits genehmigte psychotherapeutische Behandlungen können im bewilligten Umfang weiter fortgesetzt werden. Es ist nicht unser Ziel, ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu stören und Sie ab dem 01.01.2025 einer anderen Therapeutin oder einem anderen Therapeuten vorzustellen. Sollten Sie sich daher bereits in Behandlung befinden, wird ein Wechsel nicht erforderlich und die genehmigten Sitzungen können ohne erneute Kostenübernahme durch die UVB fortgesetzt werden.
Handelt es sich bei Ihnen ausschließlich um eine psychische Erkrankung, besteht keine Vorstellungspflicht bei einem D-Arzt.