Unfall – was nun?

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber. Bei einem Unfall muss schnell Erste Hilfe geleistet und je nach Verletzung eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst werden. Hierzu müssen in jedem Betrieb ab zwei versicherten Personen Ersthelferinnen und Ersthelfer benannt und ausgebildet sein.

Nach einem Unfall ist die qualifizierte medizinische Versorgung besonders wichtig. Wenn es zu Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus kommt oder voraussichtlich eine Behandlungsbedürftigkeit über eine Woche entsteht, besteht grundsätzlich die Vorstellungspflicht bei einem Facharzt / einer Fachärztin, der/die besonders auf die Behandlung von Unfallverletzten spezialisiert ist, dem Durchgangsarzt beziehungsweise der Durchgangsärztin. Den Durchgangsarzt oder die Durchgangsärztin in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Unfallverletzte mit isolierten Augenverletzungen oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen sind direkt einem entsprechenden Facharzt beziehungsweise einer entsprechenden Fachärztin vorzustellen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Unfälle im Betrieb dem Unfallversicherungsträger zu melden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter getötet oder so verletzt wird, dass diese Person für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen nach Kenntniserlangung zu erstatten. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort per Telefon, Fax oder E-Mail zu melden. Meldeformulare stellen wir zum Download auf unserer Internetseite zur Verfügung,

Ihr Arbeitgeber kann für die Übermittlung der Unfallanzeige auch das Serviceportal der Unfallversicherung nutzen. 

Wo der nächste Durchgangsarzt oder die nächste Durchgangsärztin zu erreichen ist, erfahren Sie in der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers oder bei Ihrer Sicherheitsfachkraft.

Alternativ finden Sie hier eine Datenbank mit Adressen.

Es besteht keine Meldepflicht für leichte Unfälle, die keine Arbeitsunfähigkeit oder nur eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen hervorrufen. Dann reicht die interne Dokumentation im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung im Meldeblock aus. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine längere Arbeitsunfähigkeit ergeben, kann aus dieser Dokumentation heraus noch die Unfallanzeige an die UVB nachgeholt werden. Die Dokumentationspflichten des Unternehmens regeln die Grundsätze der Prävention. Unser Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu auf ihrer Internetseite weitere Informationen zusammengestellt.

Weitere Ausführungen hierzu, zum Beispiel auch nach psychisch belastenden Ereignissen, finden Sie unter der Überschrift Versicherungsfälle melden.