Antworten zum Versicherungsschutz
Der Vorfall ist im Meldeblock Ihres Arbeitgebers entsprechend zu dokumentieren. Sollte durch den Zeckenstich eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen eintreten, ist dies unter Verwendung der Unfallanzeige an die UVB zu melden. Es wird dann im jeweiligen Einzelfall geprüft, ob ein Versicherungsfall vorliegt und gegebenenfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der DGUV Information 214-078 „Vorsicht Zecken!“
Sportliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit unterliegen als sogenannter Betriebssport unter folgenden durch Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:
- Der Sport muss dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder seelische Belastung durch die Betriebstätigkeit dienen, nicht dagegen der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen.
- Die Übungen müssen in einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden.
- Der Kreis der Teilnehmenden muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten der veranstaltenden Dienststelle beschränkt sein. Das Bilden von Betriebssportgemeinschaften mehrerer Unternehmen steht dem nicht entgegen.
- Die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übungen müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden zeitlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.
- Die Ausübung des Betriebssports muss im Rahmen einer dienstlichen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Dienststellen zusammenschließen können. Hiermit soll ausdrücklich der unversicherte Vereinssport vom Sport innerhalb einer Betriebssportgruppe abgegrenzt werden.
Handelt es sich um versicherten Betriebssport, so sind auch die direkten Wege zur und von der Übungsstätte versichert.
Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung steht unter Versicherungsschutz, wenn folgende durch Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Veranstaltung muss einen betrieblichen Zweck verfolgen. Ausreichend ist hier, wenn durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird.
- Die Veranstaltung muss im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung als deren eigene Veranstaltung stattfinden. Damit verknüpft ist das Erfordernis, dass die Veranstaltung bei ihrer Planung und Durchführung von der Autorität der Unternehmensleitung getragen sein muss. Es muss ein formeller Akt der Leitung feststellbar sein, aus dem sich der Wille und die Bevollmächtigung zur Durchführung der Veranstaltung als betriebliche folgern lassen.
- Bei dezentralen Veranstaltungen muss die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung an der Veranstaltung teilnehmen.
- Bei zentralen Gemeinschaftsveranstaltungen müssen alle Betriebsangehörigen, wenn auch ohne Pflicht, teilnehmen können; bei dezentralen Veranstaltungen alle Beschäftigten der betroffenen Organisationseinheit. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es muss eine auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichtete Konzeption vorliegen, das heißt die Veranstaltung muss vom Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur eine begrenzte beziehungsweise ausgewählte Gruppe anzusprechen.
Der Zeitpunkt der Veranstaltung kann auch ein arbeitsfreier Tag sein. Grundsätzlich umfasst der Versicherungsschutz alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind und somit im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung endet, wenn sie nicht mehr von der Autorität der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person getragen ist (zum Beispiel bis die Beendigung ausdrücklich erklärt wird). Der direkte Weg zum und vom Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist grundsätzlich ebenfalls versichert.
Diese Maßnahmen beziehen sich im Wesentlichen allein auf den privaten, unversicherten Lebensbereich, die von den Tarifbeschäftigten mit Erlaubnis des Arbeitgebers innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht während Maßnahmen im Rahmen des BGF oder BGM grundsätzlich nicht.
Je nach angebotener Maßnahme kann diese gegebenenfalls als Betriebssport versichert sein. Das muss beim Eintritt eines Unfalls im Einzelfall geprüft werden.
Sollte es sich um Veranstaltungen handeln, an denen die Beschäftigten verpflichtend teilnehmen müssen, dann ist der erforderliche innere Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit gegeben, so dass auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz entsteht.
Die Teilnahme an einem betrieblich organisierten Gesundheitstag und die damit verbunden Aktionen gelten als betriebliche Veranstaltung, sodass auch hier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme vorliegt.
Ihr Arzt hat Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wieder aufnehmen, besteht dann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn und solange es sich bei der Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, um eine ernstzunehmende, dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung handelt. Sie muss dem tatsächlichen oder zumindest mutmaßlichen Willen der Unternehmensleitung entsprechen. Das bedeutet, dass Sie in der Lage sein müssen, wirtschaftlich Arbeit zu erbringen. In diesem Fall sind Sie trotz Arbeitsunfähigkeit während der Arbeit unfallversichert.
Das Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden ist grundsätzlich für die Prüfung eines Arbeitsunfalls nicht relevant. Sie sind trotzdem unfallversichert.
Das Rauchen während einer selbstbestimmten Arbeitsunterbrechung (zum Beispiel in einem Raucherraum, im Raucherbereich außerhalb des Dienstgebäudes und so weiter) stellt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht somit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die damit verbundenen Wege sind ebenfalls nicht versichert.
Der Aufenthalt in den Toilettenräumen Ihres Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht versichert. Versicherungsschutz besteht jedoch auf dem Weg von und zu den Toilettenräumen, sofern vor dem Losgehen zur Toilette eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde und diese nach dem Toilettengang auch wieder aufgenommen werden soll.
Der Weg auf dem Betriebsgelände während der Arbeitszeit oder -pause zur Kantine steht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, wenn er dazu dient, Erfrischungen zu holen (auch auf Vorrat) oder Nahrung zu verzehren. Der Versicherungsschutz endet beziehungsweise beginnt an der Außentür der Kantine. Der Aufenthalt selbst ist nicht versichert. Gleiches gilt für entsprechende Wege zur Nahrungsaufnahme, die aus dem Betrieb hinaus führen (z. B. zu einer in der Nähe befindlichen Kantine oder Gaststätte).
Auch der Weg außerhalb des Betriebsgeländes zur Besorgung von Nahrungsmitteln ist gesetzlich unfallversichert, wenn er der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Der Einkauf von Lebensmitteln muss dem alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz dienen.
Spaziergänge während der Mittagspause stehen nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Ja, versichert sind die direkten Wege von und zum Ort der Tätigkeit. Bei Abweichungen und Umwegen von diesem Weg verlieren Sie den Versicherungsschutz. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn Sie Ihr Kind in die Betreuung oder die Schule bringen oder eine Fahrgemeinschaft haben. In solchen Fällen sind Sie weiterhin versichert, auch wenn Sie den direkten Weg zur Arbeit verlassen.
Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes gilt rechtlich als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Beschäftigte, die in dieser Zeit trotzdem ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig werden, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Welche Tätigkeiten sind versichert?
- Arbeiten im Auftrag beziehungsweise auf Bitte des Arbeitgebers
- Teilnahme an einer Schulung oder einem Lehrgang
- Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier
- alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind
Nicht versichert in der Elternzeit ist hingegen die Teilnahme am Betriebssport. Der soll einen Ausgleich für die Belastungen durch die Arbeit schaffen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten unterstützen. Dieser Beweggrund entfällt jedoch für Beschäftigte in Elternzeit. Wenn Sie Sport treiben, steht das private Interesse im Vordergrund.
Aussagen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei selbstdisponierten Arbeitsplätzen können nur sehr grundsätzlich getroffen werden, da Arbeitssituationen spontan entstehen können und demzufolge kein Regelfall konstruiert werden kann. Es bilden sich vermehrt sogenannte Mischtätigkeiten, das heißt Verrichtungen teils eigenwirtschaftlicher, teils beruflicher Motivation.
Grundsätzlich muss die zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Das Verhalten, das zum Unfall führt, muss einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein und andererseits den Unfall herbeiführen. Es kommt also auf die finale Handlungstendenz der Versicherten an. Der Zweck des Handelns muss darauf gerichtet sein, betriebliche Interessen zu unterstützen. Die unfallbringende Tätigkeit muss eine wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit sein und darf nicht wesentlich allein privaten, eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Bislang schränkten Gesetz und Rechtsprechung den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz insoweit ein, dass z.B. kein Versicherungsschutz bestand, wenn das Kind vom Homeoffice zur Kita oder Schule gebracht bzw. abgeholt wurde oder im häuslichen Umfeld z.B. Wege zur Toilette unternommen wurden (Weiterführende Informationen zu diesem Thema auf der Grundlage des bisherigen Gesetzes finden Sie in unserem Magazin UVB.dialog in den Ausgaben 3/2016 (Seite 24 f.), 4/2016 (Seite 4 f.), 1/2019 (Seite 20) und 3/2020 (Seite 4) ).
Eine gesetzliche Anpassung des maßgeblichen § 8 Sozialgesetzbuch SGB VII weitet zukünftig den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeiten im Homeoffice aus.
Danach gilt auch als versicherte Tätigkeit:
„das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten … fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.“
Außerdem wird konkretisiert:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Die neue gesetzliche Regelung ist am 18.06.2021 in Kraft getreten.
Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Impfschäden sind vielmehr durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt. Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen beziehungsweise der besuchten Einrichtung unterstützt beziehungsweise gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, zum Beispiel die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts. Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich zum Beispiel aus Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung beziehungsweise -reduktion ergeben. Maßgeblich ist hier, dass das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.
Testungen auf das Coronavirus dienen der Erkennung einer Infektion mit diesem Virus und haben neben dem Eigenschutz der getesteten Person vor allem den Schutz Dritter vor Ansteckungen zum Ziel. Beide Ziele sind in erster Linie privater Natur. Testungen auf das Coronavirus werden deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Dabei reicht es nicht aus, dass die Testung als solche gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.
Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Testungen, die einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Ein solcher liegt vor, wenn die Testung auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. der besuchten Einrichtung erfolgt oder eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der versicherten Tätigkeit darstellt. Die auf Grund der allgemeinen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erforderliche Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Unternehmen oder der Einrichtung für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist keine mit den spezifischen Umständen der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Maßnahme und stellt daher eine unversicherte Vorbereitungshandlung dar. Versicherungsschutz für die Testungen über § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII scheidet ebenfalls aus, da auch dort nur spezifische, sich aus der jeweiligen speziellen versicherten Tätigkeit ergebende Maßnahmen erfasst werden sollen.
Zuständig ist in diesen Fällen der Unfallversicherungsträger des die Testung veranlassenden Unternehmens bzw. der die Testung veranlassenden Einrichtung.
Ausführliche Informationen zu dieser Frage finden Sie zum Thema Versicherungsfall Corona.
Informationen nach psychisch belastenden Ereignissen haben wir bei den Meldepflichten zu Unfällen zusammengefasst. Klicken Sie dazu bitte hier.