Antworten zu Leistungsfragen

Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen während Ihrer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen Ihr Arbeitsentgelt weiter. Wenn diese Entgeltfortzahlung abgelaufen ist und Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, erhalten Sie von uns Verletztengeld. Es beträgt 80 Prozent dessen, was Sie vorher regelmäßig verdient haben, höchstens jedoch so viel, wie der Nettolohn und nicht mehr als der sogenannte Höchstjahresarbeitsverdienst.

Die Auszahlung erfolgt im Regelfall durch Ihre gesetzliche Krankenkasse in unserem Auftrag.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, nach der die UVB dem Arbeitgeber die Kosten erstatten kann. Auch in diesen Fällen greift das Entgeltfortzahlungsgesetz, nach dem der Arbeitgeber im Krankheitsfall zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtet ist.

Bei Personen, die ehrenamtlich für das Technische Hilfswerk (THW) im Einsatz waren, können private Arbeitgeber allerdings auf Grundlage des THW Gesetzes beim THW einen Antrag auf Erstattung des Entgeltes beantragen (§ 3 Abs. 2 THWG).

Grundlage für die Berechnung der Verletztenrente sind der Jahresarbeitsverdienst (JAV) und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Vom JAV werden zwei Drittel berücksichtigt und mit der MdE multipliziert. Das Ergebnis (die Jahresrente) wird durch zwölf Monate geteilt, um die monatliche Rentenhöhe zu erhalten.

Berechnungsbeispiel:

JAV            =        36.000,00 €

2/3              =        24.000,00 €

20 % MdE  =          4.800,00 €

monatlich   =             400,00 €

Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) wird aus dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen der versicherten Person in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, ermittelt. Er bildet neben der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) die Grundlage zur Rentenberechnung.

Für den JAV gibt es eine Mindest- und Höchstgrenze. Das Minimum bei versicherten Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt 60 Prozent der Bezugsgröße. Der zu berücksichtigende Höchstbetrag beträgt gemäß unserer Satzung das 2,3-fache der Bezugsgröße.

Die Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist – soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist – das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 SGB IV).

Die Abkürzung steht für „Minderung der Erwerbsfähigkeit“. Ausgangspunkt der Bemessung der MdE ist der Vergleich der vor dem Versicherungsfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit der Versicherten (einschließlich etwaiger Vorschädigungen) mit derjenigen nach dem Versicherungsfall. Als MdE ist die Differenz in einem Prozentsatz zu ermitteln.

Die MdE ist also der durch die gesundheitlichen (körperlichen, seelischen und geistigen) Folgen des Versicherungsfalls bedingte Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Eine Rente wird dann gezahlt, wenn die Folgen Ihres Unfalls mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 Prozent verursachen. Haben Sie zwei Versicherungsfälle mit einer MdE von jeweils zehn Prozent oder mehr, wird für jeden einzelnen Unfall Rente gezahlt.

Die Rente wird während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall als vorläufige Entschädigung gezahlt, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Während dieser Zeit kann die MdE jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden. Die Veränderung muss mehr als fünf Prozent betragen.

Die Rente beginnt, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld (mehr) gegeben ist. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird sie neben dem Übergangsgeld gezahlt.

Spätestens drei Jahre nach dem Versicherungsfall wird die Entschädigung – wenn bis dahin keine neue Feststellung erfolgt ist – als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) neu bewertet und der Prozentsatz kann abweichend festgesetzt werden, auch wenn die Verhältnisse sich nicht verändert haben. Danach darf die Rente zu Ungunsten der berechtigten Person nur noch in Abständen von mindestens einem Jahr und bei Nachweis eine Besserung der MdE geändert werden.

Wenn zu erwarten ist, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Rentenanspruch nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abgefunden werden. Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind [Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent oder zehn Prozent und Stütz-MdE zum Beispiel aus einem anderen Versicherungsfall].

Ja. Eine Anrechnung Ihres Arbeitsentgelts auf die Verletztenrente findet nicht statt. Solange die Voraussetzungen zur Gewährung Ihrer Verletztenrente vorliegen, wird diese wie gewohnt weiter gezahlt.

Eine sogenannte Einkommensanrechnung wird jedoch bei der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen und gleichzeitigem Bezug von Arbeitsentgelt (und weiteren Einkommensarten) geprüft.

Kommt es trotz aller Unfallverhütungsmaßnahmen zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, dann sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen mit finanziellen Leistungen ab.

Dazu gehören:

  • Sterbegeld: Es beträgt pauschal ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße und wird an die Hinterbliebenen gezahlt, die die Kosten der Bestattung getragen haben. Sofern nicht die Hinterbliebenen, sondern außenstehende Dritte die Kosten der Bestattung getragen haben, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet.
  • Überführungskosten: Ist der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der verstorbenen versicherten Person eingetreten, können unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Sterbegeld auch die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstattet werden.
  • Hinterbliebenenrenten: Renten an Hinterbliebene sollen den Familienangehörigen von Versicherten Ersatz für den entfallenden Unterhalt schaffen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen.

Zusätzlich besteht meist ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Dort muss ein Antrag gestellt werden. Die Rentenversicherung prüft, ob ihre Rente wegen des Zusammentreffens mit der Rente der Unfallversicherung zu kürzen ist.

Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn sie nicht wieder geheiratet haben.

Kinder erhalten eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise während einer Berufsausbildung, kann die Waisenrente auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.

Frühere Ehegatten, Lebenspartnerinnen und -partner sowie Eltern von Versicherten, die im Jahr vor dem Tod von der versicherten Person unterhalten wurden, können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten haben. Dazu müssen sie einen formlosen Antrag bei uns stellen.

Sie haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn Sie infolge Art oder Schwere Ihres Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend

  • auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um Ihren Arbeitsort, den Ort Ihrer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eine Werkstatt für Behinderte zu erreichen

oder

  • aufgrund Ihrer Gehbehinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind und anstelle eines motorbetriebenen Rollstuhls für den Straßengebrauch einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges beantragen

oder

  • auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Neben den Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs umfasst die Kraftfahrzeughilfe auch Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Einzelheiten können Sie den UV-Kraftfahrzeughilfe-Richtlinien der DGUV entnehmen.

In einem solchen Fall haben Sie Anspruch auf Wohnungshilfe. Die UVB unterstützt Sie, wenn Sie infolge der Art oder Schwere Ihres versicherungsfallbedingten Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die barrierefreie Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung barrierefreien Wohnraums angewiesen sind. Dies umfasst auch Umzugskosten.

Wir gewähren auch Wohnungshilfe, wenn dies infolge des Versicherungsfalls zur Erreichung oder Sicherung Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Unsere Reha-Managerinnen und Reha-Manager beraten Sie gerne.

Einzelheiten können Sie den UV-Wohnungshilfe-Richtlinien der DGUV entnehmen.