Antworten zu Kostenerstattungen

Wir übernehmen die zur Durchführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Teilhabe auf Grund Ihres Versicherungsfalls erforderlichen Reisekosten. Hierzu gehören Fahr- und Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung auch für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. Auch ein tatsächlich entstandener und vom Arbeitgeber nachgewiesener Verdienstausfall auf Grund der genannten Maßnahmen kann von uns getragen werden. Dieser wird unter Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Einzelheiten können Sie den UV-Reisekostenrichtlinien der DGUV entnehmen.

Grundsätzlich werden durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nur Personenschäden, nicht aber Sachschäden abgedeckt. Eine Erstattung der Pkw-Reparaturkosten kann daher nicht erfolgen.

Ja. Vorhandene Sehhilfen, die in Folge eines Versicherungsfalls beschädigt oder zerstört wurden, sind zu ersetzen. Brillengläser werden in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Wiederherstellungskosten (nachgewiesener Wert ohne Zeitabschlag) ersetzt. Die Kosten für ein Brillengestell werden in angemessener Höhe getragen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird im Einzelfall ermittelt.

Wir können uns an diesen Kosten nur dann beteiligen, wenn die Beschaffung aufgrund der Folgen eines anerkannten Versicherungsfalls in unserem Zuständigkeitsbereich erforderlich ist. Erster Ansprechpartner für die Anschaffung ist der Arbeitgeber, der aufgrund von Arbeitsschutzbestimmungen dafür verantwortlich ist, eine ergonomische und sichere Arbeitsumgebung zu schaffen.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, nach der die UVB dem Arbeitgeber die Kosten erstatten kann. Auch in diesen Fällen greift das Entgeltfortzahlungsgesetz, nach dem der Arbeitgeber im Krankheitsfall zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtet ist.

Bei Personen, die ehrenamtlich für das Technische Hilfswerk (THW) im Einsatz waren, können private Arbeitgeber allerdings auf Grundlage des THW Gesetzes beim THW einen Antrag auf Erstattung des Entgeltes beantragen (§ 3 Abs. 2 THWG).