A R B E I T E N Rechtliche Ausgangslage Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 1, Punkt 1.5 e) Laut Betriebssicherheitsverord- nung müssen mobile, selbstfah- rende oder nicht selbstfahren- de Arbeitsmittel, also auch ein Zweiwegebagger, „über geeigne- te Hilfsvorrichtungen, wie zum Bei- spiel Kamera-Monitor-Systeme ver- fügen, die eine Überwachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht aus- reicht, um die Sicherheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten“. DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (§ 7) „Der Unternehmer hat beim Ein- satz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen da- für zu sorgen, dass der Fahrer eine ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich hat. Falls die direkte Sicht des Fahrers nicht aus- reicht, um die Sicherheit von Per- sonen im Fahr- und Arbeitsbereich zu gewährleisten, müssen die mo- bilen selbstfahrenden Arbeitsmit- tel und Fahrzeuge über geeignete Hilfsvorrichtungen (z. B. Kamera- Monitor-Systeme) verfügen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Unterneh- mer sichergestellt hat, dass sich im Fahr- und Arbeitsbereich keine Personen aufhalten, die durch die mobilen selbstfahrenden Arbeits- mittel und Fahrzeuge gefährdet werden können.“ Eine Sicherstellung, dass sich kei- ne Beschäftigten im Fahr- und Arbeitsbereich des Zweiwege- baggers aufhalten, ist in der Pra- xis jedoch unrealistisch. Verfah- rensbedingt ist ein Aufenthalt von Beschäftigten im Nahbereich von Zweiwegebaggern häufig notwen- dig. Daher ist die Ausrüstung der Zweiwegebagger mit einem Kame- ra-Monitor-System für die Rück- und Seitenraumüberwachung ver- pflichtend. G A n h a B e h c s t u e D : o t o F Bahn der UVB. „Bei Gleisbauarbeiten befinden sich die Beschäftigten ver- fahrensbedingt häufig im Nahbereich des Zweiwegebaggers. Insbesondere beim Schwenken nach rechts und bei Versetzbewegungen mit nach rechts geschwenktem Oberwagen kommt es aufgrund der Verdeckung des Spiegels durch den Baggerarm auf der rechten Seite zu Sichtfeldeinschränkungen für den Baggerfahrer.“ Dadurch besteht das Risiko, dass Beschäftigte rechts neben dem Bagger nicht erkannt und schwer oder tödlich verletzt werden. Sorgen Sie für Sicherheit! Aufgrund der beschriebenen Arbeits- situationen und der damit einherge- henden Gefährdungen ist zusätzlich zur Rückraumüberwachung auch eine Seitenraumüberwachung auf der rechten Seite des Baggers erfor- derlich. „Auf Grundlage der Regelwer- ke ist deshalb eine Seitenraumkamera obligatorisch, sowohl bei Neubestel- lungen von Zweiwegebaggern als auch bei Bestandsmaschinen“, er- klärt Gerhard Heres weiter. „Bei Be- standsmaschinen ist ein Nachrüsten erforderlich.“ Mit dem Blickfeld einer rechten Sei- tenraumkamera wird für den Bag- gerfahrer die Sicht auf den gesamten Nahbereich des Zweiwegebaggers ver- vollständigt. „Um die erforderliche Rundumsicht jederzeit sicherzustel- len, ist die gleichzeitige Darstellung beider Kamerabilder erforderlich, beispielsweise mithilfe eines Split- Screen-Monitors“, ergänzt Gerhard Heres. Sorgen Sie dafür, dass die Zweiwege- bagger aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten mit Kamera-Monitor-Systemen für die Rück- und Seitenraumüberwachung ausgestattet sind. Es ist höchste Zeit, für klare Sicht zu sorgen! UVB.dialog 4 | 2023 13