Lehrgangsgebühren Erste Hilfe – Corona-Pauschale

17.08.2020

Ermächtigte Stellen für die Erste-Hilfe-Kurse erhalten rückwirkend ab 1. Juni befristet für den Zeitraum bis zum Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 Infektionsschutzgesetz eine pauschale pandemiebedingte Zulage von zwölf Euro je teilnehmender Person.

Dieser Betrag wurde zwischen Vertretern der ermächtigten Stellen und den Unfallversicherungsträgern vereinbart und basiert auf dem zusätzlichen Aufwand der ermächtigten Stellen hinsichtlich Hygiene, Platzbedarf und Modifizierung der Kursgestaltung durch die SARS-CoV-2-Pandemie.

Die Corona-Pauschale wird zusätzlich zu den regulären Lehrgangsgebühren pro teilnehmender Person gezahlt. Mit dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 46 Euro gelten alle coronabedingten Aufwendungen der ermächtigten Stelle für Lehrgänge im Sinne des § 23 SGB VII als abgegolten. Eine zusätzliche Gebührenerhebung bei den Mitgliedsunternehmen oder den Versicherten ist für den normalen Erste-Hilfe-Kurs damit ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt direkt zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle und zuständigem Unfallversicherungsträger.

Unsere Informationen zur Erste-Hilfe-Ausbildung finden Sie hier.

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