Informationen zum Coronavirus

13.03.2020

Das neue Coronavirus SARS-CoV-2 und die damit einhergehende Erkrankung, Coronavirus Disease 2019 (COVID-19), breitet sich immer mehr in Deutschland aus. Die Entwicklung der Fallzahlen und Infektionsraten weisen eine hohe Dynamik auf. Die UVB hat dazu folgende Hinweise.

Einfache Maßnahmen können die Ausbreitung von Infektionskrankheiten, saisonalen Erkältungserkrankungen und auch eine Erkrankung mit dem SARS-CoV-2 eindämmen:

  • Regelmäßiges und gründliches Waschen der Hände mit Wasser und Seife – insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten. Krankheitserreger können dadurch nahezu vollständig entfernt werden.
  • Husten- und Niesetikette einhalten, beispielsweise durch Husten und Niesen zum Schutz anderer in die Armbeuge oder in ein Taschentuch.
  • Größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten beim Husten und Niesen.
  • Abstand halten zu Personen, die Krankheitssymptome zeigen und auf das Händeschütteln verzichten.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gibt Hinweise zu einfachen Hygieneregeln.

Verhalten bei Verdachtsfällen

Allgemeine Informationen der BZgA zu SARS-CoV-2 finden Sie hier.

Das Robert Koch Institut (RKI) hat eine aktuelle fachliche Information zu Symptomen, Risikogebieten und Meldepflichten zusammengestellt. Zudem gibt es weitere Informationen zu aktuellen Fallzahlen, betroffenen Ländern und Informationen zu Risikogebieten.

Bei einem Kontakt mit einem an COVID-19-Erkrankten, ohne dass Sie Symptome haben, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Für die Entscheidungsfindung zur Durchführung von Besprechungen und Veranstaltungen wird auf die „Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen“ des RKI verwiesen.

Hinweise für Reisende

Die Lage zu SARS-CoV-2 ist sehr dynamisch. Das RKI spricht von Risikogebieten nur im internationalen Kontext. National wird von „besonders betroffenen Gebieten“ gesprochen.

Da sich Risikoregionen ändern können, sollte vor jeder Dienstreise auf der Homepage des RKI die Übersicht der besonders betroffenen Gebiete eingesehen werden.

Organisatorische und/oder individuelle Schutzmaßnahmen in Betrieben ergeben sich aus den Vorgaben und Informationen der oben aufgeführten Institutionen. 

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat dazu ebenfalls Informationen zusammengefasst und gibt Hinweise für betriebliche Pandemiepläne.

Versicherungsfall „Corona“?

Eine Infektion erfüllt zunächst auch die Voraussetzung des Unfallbegriffs, weil der Auslöser die einmalige Ansteckung ist. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch noch keine Erkrankung ausgebrochen, da diese bei Infektionskrankheiten regelmäßig – wenn überhaupt – erst nach einer Inkubationszeit auftritt. Der reine Verdacht einer Infektion stellt daher keinen zu meldenden Versicherungsfall dar.

Aufgrund der längeren Phase zwischen Aufnahme eines Erregers und dem eventuellen Ausbruch einer Krankheit ist es oftmals schwierig, den erforderlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen, da meistens nicht mehr nachvollzogen werden kann, wann die Ansteckung erfolgte. Insbesondere bei der aktuell auftretenden Coronavirus-Erkrankung  können durchaus verschiedene Infektionswege in Betracht kommen, die auch im privaten Umfeld und damit im von der gesetzlichen Unfallversicherung unversicherten Bereich liegen können. Dies ist insbesondere durch den klinisch zunächst stummen Verlauf nicht genau abgrenzbar. Insofern kann es bei der rechtlichen Abwägung dazu kommen, dass der erforderliche Nachweis nicht gelingt.

Bei der Prüfung ist im Rahmen der Zusammenhangsfrage zu prüfen, ob sich ein berufliches Risiko verwirklicht hat und dieses und nicht andere Risiken zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Die Kausalität wird verneint, wenn eine allgemein wirkende Gefahr für das Unfallereignis verantwortlich ist. Die derzeitige allgemeine Lage in Deutschland lässt den Schluss zu, dass sich durch die Ausbreitung des COVID-19 in Deutschland und weltweit eine Allgemeingefahr verwirklicht hat, so dass außerhalb des Gesundheitswesens keine besondere berufliche Betroffenheit entsteht. Von einer Allgemeingefahr ist auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen mehr oder minder gleich bedroht sind. Das heißt es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, von der eine versicherte Person zur selben Zeit und mit der gleichen Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre. Die Betroffenheit ergibt sich zufällig und unabhängig von der versicherten Tätigkeit.

Bei Personen, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt waren, kann bei der rechtlichen Prüfung der erforderliche Zusammenhang dann eher geführt werden. Hier sind insbesondere im Gesundheitswesen Tätige betroffen.

Auch im Homeoffice unfallversichert

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ermöglichen viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten, von zuhause aus zu arbeiten. Was ist, wenn im häuslichen Umfeld ein Unfall passiert? Wann ist es ein Arbeitsunfall und wann nicht?

Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz. Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.

Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht ganz einfach. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, welche Wege im Homeoffice versichert sind. Einige Urteile des Bundessozialgerichtes hat es dazu schon gegeben. So gelten die Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in der Küche als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit im Homeoffice nicht versichert.

Tipps, was Unternehmen und Beschäftigte tun können, um die Arbeit im Homeoffice sicher und gesund zu gestalten, gibt es hier.

Absage UVB-Seminare

Aufgrund der drohenden Pandemie sagt die UVB ab sofort bis vorerst zum 30. April 2020 alle Seminare ab. Alles Weitere dazu finden Sie hier.

Sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, werden wir Sie entsprechend informieren.

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